g. 1.
Alle in den Listen des Ober-Konsistoriums enthaltene Einzeichnungs-
summen uͤber den Ertrag der Pfarrstellen (F. V des Statuts vom 1. August
1828) sind künftig im Vierzehnthaler-Fuße zu verstehen und dem gemäß auch
die an die Kasse des Pfarrwitwen-Fonds halbjährig zu bezahlenden Prozent=
Abgaben — zum erstenmale am 1. April 1841 — zu entrichten.
2
##.2.
Vom 1. Januar 1841 an sind die im §. IV des Statuts im Weimarischen
Kurrent-Gelde bestimmten vier Thaler Antrittsgeld und Eintrittsgeld, so-
wie die bei jeder Beförderung in einc eintraglichere Stelle zu bezahlenden
zwei Thaler, lediglich im Vierzehnthaler-Fuße abzuführen.
4 3.
Die mit dem 1. April 1841 und spaͤter faͤllig werdenden Beitraͤge der
Kirchen zu dem Stiftungs-Fonds (F. VII des Statuts) sind auf dem Grunde
der nach dem Vierzehnthaler = Fuße zu bewirkenden Feststellung des wer-
benden Vermögens zu berechnen.
g. 4.
Bei allen vom 1. Januar 1841 ab vorkommenden Stellen-Erledigungen
ist das dem Witwen-Fiskus zu gewährende Sechstheil des ganzen Jahres-
Ertrags (. VI des Statuts) nach den Einzeichnungssummen im Vierzehn-
thaler-Fuße festzustellen.
Alle vom 1. April 1841 ab n eintretende Ansprüche auf Sterbe-
geld und Pension aus der Pfarrwitwen-Kasse find in den statutarisch fest-
stehenden Summen und Quoten nach dem Vierzehnthaler-Fuße zu leisten.
Dagegen sind alle bereits jetzt bestehende oder bis zum 1. April 1841
durch den Tod eines Theilnehmers der Anstalt erst eintretende Ansprüche der
in F. 5 gedachten Art nur nach den bisherigen Bestimmungen, also nach
dem Werthe des bisherigen Weimarischen Kurrent-Geldes zu gewähren, wes-
balb die zu leistenden Betrage der gesetzlichen Reduktion von der gedachten
Währung auf den neuen Mönzfuß unterliegen.
7.
Ruͤcksichtlich der zur vormaligen Special-Witwenkasse zu Jena als Theil-
nehmer gebörig gewesenen Geistlichen umd Schullehrer behält es bei den mit
deoselben im Wege des Vertrags getroffenen Verabredungen, sowohl in Bezug
auf die Beiträge zur Fiskus-Kasse, als auf die aus derselben zu zahlenden Be-