Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Artikel 4. 
Da in den Gebieten der kontrahirenden Staaten uͤbereinstimmende Gesetze 
über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei jedoch 
diejenigen Modifikationen zulässig seyn sollen, welche, ohne dem gemeinsamen 
Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetz- 
gebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich 
als nothwendig ergeben: so wird dieses auch für das Herzogthum Braun- 
schweig Anwendung finden. Bei dem Zoll-Tarife namentlich sollen hierdurch 
in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für 
den größern Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf 
Durchgangsabgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, 
solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche 
für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausge- 
schlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nach- 
theilig einwirken. 6 
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in 
allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben 
bestehenden cigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. 
Artikel 5. 
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zoll-Tarifs 
und der Zollordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf dem- 
selben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Ge- 
sammtvereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. 
Dieses gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die 
Zollverwaltung allgemein abandernde Normen aufstellen. 
Artikel 6. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den 
kontrahirenden Vereinsstaaten und dem Herzogthume Braunschweig Freiheit des 
Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, 
wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden. 
Artikel 7. 
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangê= und 
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaten
	        
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