Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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des bisherigen Zollvereins und des Herzogthums Braunschweig auf und es 
koͤnnen alle im freien Verkehre des einen Gebietes bereits befindlichen Gegen- 
stände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt 
werden, mit alleinigem Vorbehalte 
a) der zu den Staats-Monopolen gehörigen Gegenstände (Spielkarten 
und Salz) nach Maßgabe der Artikel 8 und 9; 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten 
inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 10, und endlich 
I) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra- 
hirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht 
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer 
der Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher 
dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 8. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behaͤlt es bei den in den kontra- 
hirenden Vereinsstaaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein 
Bewenden. 
Artikel 9. 
In Betreff des Salzes tritt die Herzoglich Braunschweigsche Regierung 
den zwischen den kontrahirenden Vereinsregierungen getroffenen Verabredun- 
gen in folgender Art bei: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehö- 
rigen Landern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe 
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum 
unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzamtern, Faktoreien oder Nieder- 
lagen geschieht; 
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den 
zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur 
mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr 
berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche 
von denselben für nöthig erachtet werden; 
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa- 
ten ist frei;
	        
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