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des bisherigen Zollvereins und des Herzogthums Braunschweig auf und es
koͤnnen alle im freien Verkehre des einen Gebietes bereits befindlichen Gegen-
stände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt
werden, mit alleinigem Vorbehalte
a) der zu den Staats-Monopolen gehörigen Gegenstände (Spielkarten
und Salz) nach Maßgabe der Artikel 8 und 9;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten
inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 10, und endlich
I) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra-
hirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer
der Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher
dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 8.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behaͤlt es bei den in den kontra-
hirenden Vereinsstaaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein
Bewenden.
Artikel 9.
In Betreff des Salzes tritt die Herzoglich Braunschweigsche Regierung
den zwischen den kontrahirenden Vereinsregierungen getroffenen Verabredun-
gen in folgender Art bei:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehö-
rigen Landern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum
unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzamtern, Faktoreien oder Nieder-
lagen geschieht;
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den
zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur
mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr
berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche
von denselben für nöthig erachtet werden;
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa-
ten ist frei;