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d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle er-
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb
bestehen;
wenn eine Regierung von einer andern innerhalb des Gesammtvereins
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden;
wenn ein Vereinsstaat durch einen andern aus dem Auslande oder
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch
einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten
versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den
Weg gelegt werden, jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch
frühere Vertrage bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der be-
theiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforder-
lichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verab-
redet werden;
wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Braunschweig und
eines der jetzt oder künftig an dasselbe grenzenden Vereinsstaaten eine
solche Verschiedenheit bestände, daß daraus für den einen oder den an-
dern dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge,
so werden die hierbei betheiligten Regierungen sich über Maßregeln ver-
einbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Ver-
kehr mit anderen Gegenständen zu belastigen.
Artikel 10.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereins-
staaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar
bei ihrem Verbrauche mit einer innern Steuer belegt sind (Art. 7 Litt. b)h,
wird es von der Herzoglich Braunschweigschen Regierung in gleichem Maße,
wie von sämmtlichen anderen kontrahirenden Theilen als wünschenswerth an-
erkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungs-
sähze in den Vercinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher
auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbeson-
dere durch Vereinigung mehrer Staaten zu gleichen inneren Steuereinrich-
tungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuererträge, gerichtet seyn.
Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten
Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den
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