Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschieden- 
artigkeit der inneren Steuer-Systeme überhaupt und namentlich aus der Un- 
gleichheit der Steuersatze, sowohl für die Produzenten als für die Steuer- 
einnahme der einzelnen Vereinsstaaten, erwachsen könnten, abgesehen von der 
Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb 
auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird, folgende 
Grundsätze in Anwendung kommen. 
I. Hinstchtlich der ansländischen Erzeugnisse. 
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollord- 
nung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangs- 
oder Durchgangs-Gut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde 
des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von 
welchen, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigung 
der Grenz-Zollämter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt wor- 
den sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es für Rechnung 
des Staates, oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben 
werden; jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen 
inneren Steuern, welche in einem Vereinöstaate auf die weitere Verarbeitung 
oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied 
des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein ge- 
legt sind. 
II. Hinschtlich der inländischen und vereinsländischen 
Erzengnisse. 
1) Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur 
durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen andern Vereinsstaat 
oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für 
Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
erhoben werden. 
2) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor- 
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden in- 
neren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern 
dieser Art einzuführen, jedoch sollen 
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichna- 
mige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, 
Wein, Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlen- 
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