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Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschieden-
artigkeit der inneren Steuer-Systeme überhaupt und namentlich aus der Un-
gleichheit der Steuersatze, sowohl für die Produzenten als für die Steuer-
einnahme der einzelnen Vereinsstaaten, erwachsen könnten, abgesehen von der
Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb
auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird, folgende
Grundsätze in Anwendung kommen.
I. Hinstchtlich der ansländischen Erzeugnisse.
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollord-
nung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangs-
oder Durchgangs-Gut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde
des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von
welchen, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigung
der Grenz-Zollämter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt wor-
den sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es für Rechnung
des Staates, oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben
werden; jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen
inneren Steuern, welche in einem Vereinöstaate auf die weitere Verarbeitung
oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied
des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein ge-
legt sind.
II. Hinschtlich der inländischen und vereinsländischen
Erzengnisse.
1) Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur
durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen andern Vereinsstaat
oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für
Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen
erhoben werden.
2) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor-
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden in-
neren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern
dieser Art einzuführen, jedoch sollen
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichna-
mige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz,
Wein, Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlen-
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