Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

265 
den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben und bei der Ausfuhr der be- 
steuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grund- 
scbben entsprechend bemessen seyen; 
d) soweit zwischen mehrern, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Ver- 
einigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten 
in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch 
von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 
4) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereins- 
ländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes 
Statt finden, insofern solche nichr, nach besonderen Vereinbarungen, entweder 
durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen oder im Lande der 
Versendung für Rechnung des Abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen 
die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie 
die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den andern einzuhaltenden 
Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig be- 
schränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei 
dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung 
des letztern, getroffen werden. 
5) Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor- 
porationen, sey es durch Zuschläge zu den Staatösteuern oder für sich beste- 
hend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, 
nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und 
es sollen dabei die vorstehend unter II 2 b gegebene Bestimmung und der 
unter II 3 ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleich- 
mäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten ebenso, wie 
bei den Staatssteuern, in Anwendung kommen. 
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korpo- 
rationen überall nicht erhoben werden. 
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig, 
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch 
gültigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge ein- 
tretenden Veränderungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen 
über neu einzuführende Steuern, 
hinsichtlich der Kommunal= k. Abgaben aber darüber, in welchen Or- 
ten, von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegen- 
42 
b 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.