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staͤnden, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben
werden,
vollstaͤndige Mittheilung machen.
Artikel 11.
Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig, treten der
Uebereinkunft bei, welche die zu dem Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Re-
gierungen wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben
bereiteten Zuckers unter dem 8. Mai d. J. geschlossen haben, und erklären Sich
ferner damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup
aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke,
im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation
ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung
nach den für die Rübenzucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen
seyn würde.
Artikel 12.
Chaussee-Gelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso
Pflaster-, Damm-, Brücken und Fähr-Gelder, oder unter welchem andern
Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für
Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Kom-
mun geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land-
und Heer-Straßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an ein-
ander grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels-
und Reise-Verkehr Statt findet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu
eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unter-
haltungs = Kosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld -Tarife vom Jahre 1828 bestimmte
Chaussee-Geld soll als der höchste Satz angesehen und hinführo in keinem der
kontrahirenden Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des
Chaussee-Geldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privat-
Personen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, inso-
fern dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß lokale Verbindungen einzelner
Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen
Haupt-Handelsstraßen bezwecken.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pstaster-Geldern sollen auf
chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze
gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt einge-