267
rechnet werden, daß davon nur die Chaussee= Gelder nach dem allgemeinen
Tarife zur Erhebung kommen.
Artikel 18.
Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig, schließen
Sich den Verabredungen an, welche zwischen den, zu dem Zoll= und Handels-
Vereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-,
Maß= und Gewichts-Systems getroffen worden sind, und treten insbesondere
der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlosse-
nen allgemeinen Münz-Konvention hierdurch mit der Erkldrung bei, den Vier-
zehenthaler-Fuß, welcher im Herzogthume Braunschweig bereits der Landes-
Münzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen.
Dem gemäß kommen die Stipulationen der biöherigen Zollvereinigungs-
Verträge, wonach
1) der gemeinschaftliche Zoll-Tarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem
Vierzehenthaler-Fuße und nach dem Vierundzwanzig und einem halben
Guldenfuße ausgefertigt wird;
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit
Ausnahme der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-
Konvention festgestellten Gleichwerthung von vier Thalern gegen sieben
Gulden bei allen Zoll- Hebestellen des Vereins angenommen werden;
dagegen
8) hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereinöregierung die Bestim-
mung überlassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei
den Zoll-Hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen,
auch für das Herzogthum Braunschweig zur Anwendung.
In Betreff des Gewichts treten Seine Herzogliche Durchlaucht , der Her-
zog von Braunschweig, der in dem Zollvereine vertragsmäßig bestehenden Ein-
richtung bei, wonach der Großherzoglich Badensche und Hessische Zentner (50
Kilogramme) als Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen ist.
Es wird daher im Herzogthume Braunschweig die Deklaration, Verwiegung
und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließ-
lich nach jenem Gewichte geschehen.
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu verzollen-
den Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins und mithin auch in dem
Herzogkhume Braunschweig so lange nach dem landesgesetzlichen Maße erfolgen,
bis man sich über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls vercinigt haben wird.