Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf voͤllig gleiche 
Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Ruͤcksicht auf die 
Bestimmung der Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zoll- 
ermittelung oder uͤberhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt eine 
Gebuͤhrenerhebung nicht ein. 
Artikel 17. 
Die Herzoglich Braunschweigsche Regierung wird auch ihrerseits gemein- 
schaftlich mit den kontrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch An- 
nahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befug- 
niß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb 
zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in 
dem Gebiete eines andern derselben Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit 
suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft 
treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in 
demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche bloß für das 
von ihnen betriebene Geschäft Ankaufe machen, oder Reisende, welche nicht 
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen 
zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Ver- 
einsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetz- 
lichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbe- 
treibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe 
hiefür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen bei dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Ver- 
einsstaate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wic die 
eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 18. 
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Herzoglich Braunschweig- 
schen Unterthanen, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche 
Abgaben, wie solche von den Königlich Preußischen Unterthanen entrichtet wer- 
den, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handels-Mätzen 
angestellten Konsuln eines oder des andern der kontrahirenden Staaten ver-
	        
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