Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

270 
anlaßt werden, der Unterthanen der uͤbrigen kontrahirenden Staaten sich in 
vorkommenden Faͤllen moͤglichst mit Rath und That anzunehmen. 
Artikel 19. 
Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig, treten 
hierdurch dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres ge- 
meinschaftlichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Ver— 
brauchsabgaben gegen Defraudationen unter dem 11. Mai 1833 abgeschlosse- 
nen Zoll-Kartel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei und werden 
die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in Ihren Landen 
publiziren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Vereins- 
glieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegen- 
seitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll-Kartels überall Anwen- 
dung gegeben werde. 
Artikel 20. 
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der 
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in den Koöniglich Preußischen 
Staaten, den Königreichen Baiern, Sachsen und Württemberg, dem Groß- 
herzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, 
dem Thüringschen Zoll= und Handels-Vereine, dem Herzogthume Braunschweig, 
dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der den 
Zoll-Systemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Sepa- 
rat-Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem 
privativen Genusse der betreffenden Staatöregierungen vorbehalten: 
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen 
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 10 von den 
vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kom- 
menden Uebergangsabgaben;z 
2) die Wasserzölle; 
8) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleu- 
ßen= und Hafen-Gelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder 
gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögenz 
4) die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehältlich der Antheile der 
Denuncianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.