Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Artikel 21. 
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Ab- 
gaben ist Folgendes verabredet worden: 
1) Der Ertrag der Eingangsabgaben wird nach Abzug 
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen 
und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle 
erforderlich sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30. Merz, 
auch 11. Mai 1833 sowie vom 12. Mai 1835 und Artikel 26 des 
Vertrages vom 10. Dezember 1835); 
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungenz 
) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolg- 
ten Steuervergütungen und Ermaßigungenz 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, 
mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
2) Der Ertrag der Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird, 
a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen 
des Königreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen 
und der Rheinprovinz), im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thü- 
ringischen Zoll= und Handels-Vereins und im Herzogthume Braunschweig, 
mit Ausschluß der Kreisdirektions -Bezirke Holzminden und Gandersheim, 
sowie des Amtes Harzburg eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, den 
Staaten des Thüringischen Vereins und Braunschweig nach dem von 
ihnen zu verabredenden Theilungsfuße, dagegen 
b) soweit dieselben bei den Hebestellen in den übrigen Vereinstheilen ein- 
gehen, nach der Bevölkerung dieser Vereinstheile unter die betreffenden 
Staaten 
vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige 
Erhebungen und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verab- 
redungen erfolgten Steuervergütungen und Ermäßigungen. 
3) Bei der nach den Satzen 1 und 2 Statt findenden Vertheilung der 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird die Bevölkerung solcher 
Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem andern der kontrahirenden 
Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an 
den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung, dem Zoll-Systeme 
desselben beigetreten sind oder etwa künftig noch beitreten werden, in die Be- 
völkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
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