Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Vierteljahres und waͤhrend des Rechnungsjahres faͤllig gewordenen Zollein- 
nahmen werden von der Herzoglich Braunschweigschen, ebenso wie von den 
Joll-Direktionen der anderen kontrahirenden Vereinsstaaten, nach vorangegan- 
gener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen und diese an das in 
Berlin bestehende Zentral-Bureau des Zollvereins eingesendet. 
Auf dem Grunde jener Uebersichten wird von dem Zentral-Bureau von 
drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten 
Staaten gefertigt, dieselbe den Zentral-Finanzstellen der letzteren übersandt 
und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner 
Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmaßig an der Gesammteinnahme zu- 
ständigen Revennen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten des oder der- 
jenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme Statt gefunden hat, aus- 
zugleichen. 
Demncchst bereitet das Zentral-Bureau auch die definitive Jahresab- 
rechnung vor. 
Artikel 29. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten sollen, auch im 
Verhältnisse des Herzogthums Braunschweig zu den kontrahirenden Vereins- 
staaten, folgende Grundsätze in Anwendung kommen: 
1) man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt 
jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und 
Verwaltungs-Kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unter- 
haltung der Haupt= und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, 
Hallämter und Packhöfe und der Zoll-Direktionen, oder durch den 
Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den letzteren 
zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem andern 
Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen; 
2) hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen 
Grenzbezirks für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrole-Be- 
hörden und Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über 
Pauschsummen vereinigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von 
der jahrlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto- 
Einnahme an Zollgefällen in Abzug bringen kann; 
3) bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception pri- 
vativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten
	        
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