274
Vierteljahres und waͤhrend des Rechnungsjahres faͤllig gewordenen Zollein-
nahmen werden von der Herzoglich Braunschweigschen, ebenso wie von den
Joll-Direktionen der anderen kontrahirenden Vereinsstaaten, nach vorangegan-
gener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen und diese an das in
Berlin bestehende Zentral-Bureau des Zollvereins eingesendet.
Auf dem Grunde jener Uebersichten wird von dem Zentral-Bureau von
drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten
Staaten gefertigt, dieselbe den Zentral-Finanzstellen der letzteren übersandt
und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner
Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmaßig an der Gesammteinnahme zu-
ständigen Revennen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten des oder der-
jenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme Statt gefunden hat, aus-
zugleichen.
Demncchst bereitet das Zentral-Bureau auch die definitive Jahresab-
rechnung vor.
Artikel 29.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten sollen, auch im
Verhältnisse des Herzogthums Braunschweig zu den kontrahirenden Vereins-
staaten, folgende Grundsätze in Anwendung kommen:
1) man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt
jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und
Verwaltungs-Kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unter-
haltung der Haupt= und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter,
Hallämter und Packhöfe und der Zoll-Direktionen, oder durch den
Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den letzteren
zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem andern
Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen;
2) hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen
Grenzbezirks für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrole-Be-
hörden und Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über
Pauschsummen vereinigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von
der jahrlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-
Einnahme an Zollgefällen in Abzug bringen kann;
3) bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception pri-
vativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten