Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

276 
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der saͤmmtlichen Vereins- 
staaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über 
die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem 
Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höhern Beamten, oder die 
Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten 
beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle 
Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhaltnissen der ge- 
meinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Artikel 32. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer 
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt. 
Fär die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz- 
Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens 
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht 
auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz 
zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll. 
Artikel 83. 
Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten gehört: 
n) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Bezie- 
hung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen 
Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem 
oder dem andern Vereinsstaate wahrgenommen und die nicht bereits 
im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien 
und gühien Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt wor- 
den sind; 
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein- 
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehör= 
den aufgestellten, durch das Zentral-Bureau vorzulegenden Nachweisun- 
gen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemesse- 
nen Prüfung erheischt; 
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen 
Staatêregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
b 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.