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Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der saͤmmtlichen Vereins-
staaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über
die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem
Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höhern Beamten, oder die
Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten
beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle
Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhaltnissen der ge-
meinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Artikel 32.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt.
Fär die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-
Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht
auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz
zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.
Artikel 83.
Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten gehört:
n) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Bezie-
hung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen
Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem
oder dem andern Vereinsstaate wahrgenommen und die nicht bereits
im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien
und gühien Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt wor-
den sind;
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein-
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehör=
den aufgestellten, durch das Zentral-Bureau vorzulegenden Nachweisun-
gen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemesse-
nen Prüfung erheischt;
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen
Staatêregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
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