Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

277 
d) die Verhandlungen über Abanderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, 
des Zoll-Tarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem 
der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden, überhaupt über 
die zweckmaßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- 
und Zoll-Systems. 
Artikel 34. 
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Ver- 
sammlung der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, 
welche unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten 
erheischen, so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen 
Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmäch= 
tigten veranlassen. 
Artikel 35. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen be- 
streitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. 
Das Kanzlei-Dienst-Personal und das Lokal wird unentgeldlich von der 
—m—n gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz Statt 
ndet. 
Artikel 86. 
Da die im Herzogthume Braunschweig dermalen bestehenden Eingangs- 
abgaben von vielen Waarengattungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als 
der künftige Vereins-Zolltarif es mit sich bringt, so verpflichtet sich die Her- 
zoglich Braunschweigsche Regierung, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche 
erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammtvereins durch die 
Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt 
werden. 
Artikel 37. 
. Fuͤr den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen ge- 
ben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklaͤren sich die hohen 
Kontrahenten bereit, diesem Wunsche, soweit es unter gehöriger Berücksichti- 
gung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch 
diesfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.