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d) die Verhandlungen über Abanderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung,
des Zoll-Tarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem
der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden, überhaupt über
die zweckmaßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels-
und Zoll-Systems.
Artikel 34.
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Ver-
sammlung der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein,
welche unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten
erheischen, so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen
Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmäch=
tigten veranlassen.
Artikel 35.
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen be-
streitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet.
Das Kanzlei-Dienst-Personal und das Lokal wird unentgeldlich von der
—m—n gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz Statt
ndet.
Artikel 86.
Da die im Herzogthume Braunschweig dermalen bestehenden Eingangs-
abgaben von vielen Waarengattungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als
der künftige Vereins-Zolltarif es mit sich bringt, so verpflichtet sich die Her-
zoglich Braunschweigsche Regierung, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche
erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammtvereins durch die
Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt
werden.
Artikel 37.
. Fuͤr den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen ge-
ben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklaͤren sich die hohen
Kontrahenten bereit, diesem Wunsche, soweit es unter gehöriger Berücksichti-
gung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch
diesfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.