Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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daß von den Abgeordneten der drei Landstände Unsers Großher- 
zogthumes, zu Deckung der im Laufe der Rechnungsjahre 1842, 1843 und 
1844 zu bestreitenden Staatsbedürfnisse, sowohl in Gemäßheit des Grundge- 
setzes über die landständische Verfassung vom 5. Mai 1816, als mit Rück- 
sicht auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. 
April 1821, vorbehältlich der weitern Feststellung der zu jenem Zwecke noch 
erforderlichen direkten Steuern, an indirekten Steuern in dem gesammten 
Großherzogthume — jedoch, was das Amt Ostheim mit Ausschluß des Ortes 
Melpers anlangt, unter den in dem Gesetze vom 16. März 1836 über die 
indirekten Abgaben in diesem Amte bestimmten Modifikationen, welche auch für 
die gegenwärtige Verwilligungs-Periode in Gültigkeit bestehen — für die Jahre 
1842, 1843 und 1844 verwilliget worden sind: 
1) die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Zölle nach dem 
Gesetze und der dazu gehörigen Ordnung vom 1. Mai 1838 und dem 
Joll-Tarife vom 18. Dktober 1839, bezüglich nach den, auf dem 
Grunde und in Gemäßheit des unter den betheiligten Staatêregierun- 
gen d. d. Berlin 8. Mai 1841 abgeschlossenen Vertrages über die 
Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereins, eintretenden weiteren dieß- 
fallsigen Bestimmungen und in deren Folge künftig in Anwendung kom- 
menden neuen oder abgeanderten Zolltarif-Sätzen; 
2) die Uebergangsabgaben nach dem dießfallsigen Gesetze vom 1. 
Dezember 1841; 
5 
die Steuer von der inländischen Branntwein-Fabrikation nach 
dem Gesetze vom 13. Dezember 1833 und der dazu gehörigen Ord- 
nung, auch der Verordnung vom 17. Juli 1838; 
4 
die Steuer vom inländischen Wein= und Tabacks-Baue nach dem 
Gesetze vom 13. Dezember 1833; 
5 
0 
die Biersteuer (Biermalzschrot= Steuer) nach dem Gesetze vom 16. 
Februar 1836; 
6 
4 
die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 7. Februar 1834, dem darauf 
bezüglichen Gesetze vom 21. September 1836 und der durch Unser 
Landschafts-Kollegium erlassenen Verordnung vom 30. Dezember 1835,
	        
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