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gensatze des Zollvereins) — ausgeführt oder gegen Erlegung einer dem Ein-
gangszolle von fremdem Branntweine gleichen Steuer in den freien Verkehr
gesetzt werden.
Weimar den 21. Dezember 1841.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.
Bekannutmachungen.
I. Höchstem Befehle gemäß wird, mit Beziehung auf die Bestimmungen
in den S. 12 und 13 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom
29. April 1829, der Verkauf der s. g. Streichzündhölzchen und aller
dhnlichen, durch bloses Aufstreichen oder Reiben sich entzündenden Präparate,
in welcher Form und unter welcher Benennung sie auch vorkommen mögen,
für den ganzen Umfang des Großherzogthums, bei fünf Thaler Strafe für
jeden Fall der Zuwiderhandlung, hierdurch verboten.
Zugleich werden die Polizei = Unterbehörden befehligt, für die genaue
Handhabung dieses Verbots durch Aufsicht und sonst gehörig Sorge zu tragen.
Weimar den 25. November 1841.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. Des Durchlauchtigsten Großherzogs Königliche Hoheit haben gnädigst
geruht, einer für die Witwen und Waisen der Unteroffiziere des Großherzog=
lich Sächsischen zweiten Linicn= Infanterie -Bataillons begründeten Unter-
stützungs = Anstalt Höchstihre Bestätigung zu ertheilen und die Rechte einer
milden Stiftung zu verleihen.
Auf höchsten Befehl wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Eisenach den 30. November 1841.
Großherzoglich Sächuische Landesregierung.
Wittich.