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derselben raͤthlich erscheinen lassen, damit die Hypothek fuͤr die von ihnen ge-
wirkten Verbindlichkeiten erhalten werden könne (F. 375 a. E. des Pfand-
gesetzes), dafern nicht die ausdrückliche Bestellung zureichender Sicherheit zu
erlangen ist.
g. 9.
Auch die stillschweigenden und allgemeinen Pfandrechte, welche
Pflegebefohlenen gegen Dritte etwa zustehen, sowie andere noch nicht ein-
getragene Rechte derselben, welche der Bemerkung im Hypotheken-Buche
bedürfen (§.. 130, 368 des Pfandgesetzes), namentlich die Uebertragung
ursprünglich fremder hypothekarischer Forderungen, an welchen Pflegebefohlene
durch Vererbung, Cession, Verpfändung oder Verkümmerung Rechte erworben
haben (§.5. 80, 389 des Pfandgesetzes), sind von den Vormündern bei den
zuständigen Gerichtsstellen anzumelden und zu bescheinigen.
g. 10.
Insbesondere sind die Pfand= und Vorzugs-Rechte, welche Pflegebefohlenen
an dem Vermögen Nießbrauchsberechtigter Aszendenten zustehen, oder
vom ersten Januar 1842 an gebühren (§.§. 34 folg. des Pfandgesetze),
zeitig anzumelden.
Doch genügt es in jedem Falle, wenn die Sicherheit in dem Maße, wie
sie nach dem Pfandgesetze künftig geleistet werden soll (§.S. 36 —.41, 51, 52
des Pfandgesetzes) bestellt wird.
. 11.
Die Vormundschaftsbehörden haben die unter ihrer Aufsicht stehenden
Vormünder zur pünktlichen Erfüllung dieser Obliegenheiten (§.§. 7, 9, 10)
zeitig aufzufordern und vor dem ersten Januar 1842 über die Befolgung der
Aufforderung zu vernehmen.
Die Resultate dieser Vernehmungen sind in den Vormundschafts-Tabellen
(Vormundschaftsbüchern) zu bemerken.
4) Obliegenheiten onderer Verwaltungsstellen.
g. 12.
In gleicher Weise haben andere Verwaltungsstellen für die erforder-
liche Anmeldung der Rechte und Ansprüche zeitig zu sorgen, welche den von
ihnen verwalteten Kassen zustehen.