Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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derselben raͤthlich erscheinen lassen, damit die Hypothek fuͤr die von ihnen ge- 
wirkten Verbindlichkeiten erhalten werden könne (F. 375 a. E. des Pfand- 
gesetzes), dafern nicht die ausdrückliche Bestellung zureichender Sicherheit zu 
erlangen ist. 
g. 9. 
Auch die stillschweigenden und allgemeinen Pfandrechte, welche 
Pflegebefohlenen gegen Dritte etwa zustehen, sowie andere noch nicht ein- 
getragene Rechte derselben, welche der Bemerkung im Hypotheken-Buche 
bedürfen (§.. 130, 368 des Pfandgesetzes), namentlich die Uebertragung 
ursprünglich fremder hypothekarischer Forderungen, an welchen Pflegebefohlene 
durch Vererbung, Cession, Verpfändung oder Verkümmerung Rechte erworben 
haben (§.5. 80, 389 des Pfandgesetzes), sind von den Vormündern bei den 
zuständigen Gerichtsstellen anzumelden und zu bescheinigen. 
g. 10. 
Insbesondere sind die Pfand= und Vorzugs-Rechte, welche Pflegebefohlenen 
an dem Vermögen Nießbrauchsberechtigter Aszendenten zustehen, oder 
vom ersten Januar 1842 an gebühren (§.§. 34 folg. des Pfandgesetze), 
zeitig anzumelden. 
Doch genügt es in jedem Falle, wenn die Sicherheit in dem Maße, wie 
sie nach dem Pfandgesetze künftig geleistet werden soll (§.S. 36 —.41, 51, 52 
des Pfandgesetzes) bestellt wird. 
. 11. 
Die Vormundschaftsbehörden haben die unter ihrer Aufsicht stehenden 
Vormünder zur pünktlichen Erfüllung dieser Obliegenheiten (§.§. 7, 9, 10) 
zeitig aufzufordern und vor dem ersten Januar 1842 über die Befolgung der 
Aufforderung zu vernehmen. 
Die Resultate dieser Vernehmungen sind in den Vormundschafts-Tabellen 
(Vormundschaftsbüchern) zu bemerken. 
4) Obliegenheiten onderer Verwaltungsstellen. 
g. 12. 
In gleicher Weise haben andere Verwaltungsstellen für die erforder- 
liche Anmeldung der Rechte und Ansprüche zeitig zu sorgen, welche den von 
ihnen verwalteten Kassen zustehen.
	        
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