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ten, Erwahnung zu thun und, wenn eine urkunde auögestellt ist, deren Da-
tum anzuführen.
S. 77.
Haften noch andere Pfand-Objekte für dieselbe Forderung, so ist auch die-
ses zu bemerken und es sind die Folien, wo diese weiteren Verpfändungen ein-
getragen sind, zu allegiren; wenn dieses aber zu umständlich wäre, namentlich,
wenn Folien in anderen Hypotheken-Büchern anzuführen wären, so ist wenig-
stens auf die Akten-Stelle, wo das Verzeichniß der Pfand-Objecte sich befin-
det, zu verweisen.
Werden verschiedene Gegenstände, welche in demselben Hypotheken-Buche
eingetragen sind, für die nämliche Schuld verpfändet, so genügt es, wenn die
Eintragung nur auf einem Folium vollständig geschieht, bei den übrigen aber
unter Verweisung auf jenes nur das Datum, oder was sonst den Rang be-
trifft, und die Summe eingetragen wird (F. 259 des Pfandgesetzes).
1 78.
Haben mehre Hypotheken gleichen Rang oder ist einer Hypothek durch
Uebereinkunft, z. B. durch Vorbehalt von Vorhypotheken, ein bestimmter
Rang im Voraus angewiesen worden, so ist auch dieses bei der Eintragung
alsbald zu bemerken.
Wird bei einer Hypokhek die Bestellung einer Vorhypothek, Kraft gesetz-
licher Bestimmung (§F. 39 des Pfandgesetzes) oder vertragsmäßiger Uebereinkunft
(5. 147 des Pfandgesetzes), gleich anfangs vorbehalten: so kann diese Vorhypothek
unter besonderer Nummer vor der Nachhypothek durch Vormerkung alsbald reser-
virt werden, und es ist alsdann, wenn sie spater wirklich bestellt wird, wie
bei der Eintragung einer vorgemerkten Hypothek (§F. 79 fg.) zu verfahren.
g. 79.
Wird eine Hypothek vorerst nur vorgemerkt, so findet alles, was
uͤber die Eintragung der Hypotheken vorstehend geordnet ist, auch hierbei An-
wendung. Es ist aber eine solche Vormerkung statt der Worte: „Eingetra-
gen den“ mit den Worten zu beginnen: „Vorgemerkt den“ 2c.
Auch versteht es sich, daß in Fällen, wo die Vormerkung bei noch man-
gelnder Bestimmtheit des Betrages geschieht (§. 68 des Pfandgesetzes), die An-
gabe der Summe ausgesetzt bleibt.