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Es unterliegt jedoch diese Rubrik keiner Veränderung; und es bedarf
auch bei dem Ableben des Schuldners keines Ueberschreibens des Foliums auf
den Namen der Erben.
Desgleichen findet bei einer Veränderung des Wohnortes des Schuldners
keine Uebertragung in das Privilegien-Buch des neuen Wohnortes Statt; da-
gegen versteht es sich, daß neue Privilegien nur da, wo der Schuldner ge-
genwärtig seinen ordentlichen Gerichtsstand hat, im Buche seines gegenwär-
tigen Wohnortes einzutragen oder vorzumerken sind.
Erstreckt sich ein Privilegium auf das Vermögen mehrer Mitschuldner oder
Bürgen, so ist dasselbe unter dem Namen eines jeden derselben auf verschiede-
nen Folien einzutragen.
g. 104.
Die zweite Rubrik, welche die Einzeichnungen wegen Vormerkung, Ein-
tragung, Uebertragung und Löschung der Privilegien enthält, beginnt daher
ummittelbar unter den Namen des Schuldners mit der Ueberschrift „Privile-
gien“ und bei den Einzeichnungen in dieser Rubrik finden die Vorschriften in
den ö#. 66 — 68, 74, 75, 78 — 82 auch hier dergestalt Anwendung, daß,
was dort von Hypotheken geordnet ist, hier von Privilegien gilt.
SK. 105.
Für jede Person, welche ein Konto in diesem Buche erhält, ist wenig-
stens eine volle Seite zu bestimmen.
Ist kein Raum darauf mehr übrig, so sind weiter vorkommende Einzeich-
mugen auf ein Supplement-Folium unter der erforderlichen Hinweisung und
Herweisung zu bringen.
g. 106.
Jede Einzeichnung in der zweiten Rubrik muß, ebenso wie bei Personal-
Hypothekenbüchern (I. 99), neben der Unterschrift oder Signatur des Buch-
fübrers mit der des Dirigenten oder eines stellvertretenden Beamten verse-
ben seyn.
Bei Unseren Landesregierungen findet die Bestimmung im §. 85 am Schlusse
auch hier Anwendung.