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Jedoch haben die Unterpfandsbehörden nach umständen, z. B. wegen
Verwandschaft der Taratoren mit den Eigenthümern und wegen anderer sie
verdächtig machender Verhältnisse, andere unverdächtige Sachverständige, nöthi-
genfalls aus benachbarten Ortschaften zu wählen.
g. 129.
Es sollen in keinem Falle weniger als zwei und mehr als drei Taxatoren
zugezogen werden, und im Falle dieselben sich nicht vereinigen, ist die mittlere
Summe als der Schaͤtzungswerth anzunehmen.
g. 130.
Wer eine Schaͤtzung verlangt, hat sich muͤndlich oder schriftlich an die
Unterpfandsbehoͤrde oder, wenn er der Besitzer der zu taxirenden Immobilien
ist, auch unmittelbar an die Taxatoren zu wenden.
g. 181.
Letztere haben sich auf Anordnung der Unterpfandsbehoͤrden oder auf An-
trag des Besitzers der Taxation ohne Verzug zu unterziehen. Zu dem Behufe
ist ihnen zuvörderst die katastermaßige Beschreibung der zu würdernden Grund-
stücke zuzustellen und sie haben sich durch Einsicht der Akquisitions-Dokumente,
Quittungs-Bücher und sonst von den aufhaftenden Abgaben und Servituten
so genau als möglich zu unterrichten.
Hiernächst ist die Schätzung selbst, in der Regel nach unmittelbarer Be-
sichtigung der Immobilien an Ort und Stelle, vorzunehmen. Eine solche be-
sondere Besichtigung darf nur dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die zu
schätzenden Gegenstände nach allen ihren Verhältnissen den Taratoren ohnehin
schon hinreichend bekannt sind.
§#. 182.
In wichtigen Fällen, z. B. bei Schätzung größerer Güter, hat sich auf
Verlangen eines Betheiligten eine Kommission der Unterpfandsbehörde selbst
mit den Taratoren an Ort und Stelle zu begeben, die zu schätzenden Gegen-
stande mit ihnen und den Betheiligten zu besichtigen und die Taratoren auf
Alles aufmerksam zu machen, worauf sie nach der Natur der Gegenstande
Rücksicht zu nehmen haben.