Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Jedoch haben die Unterpfandsbehörden nach umständen, z. B. wegen 
Verwandschaft der Taratoren mit den Eigenthümern und wegen anderer sie 
verdächtig machender Verhältnisse, andere unverdächtige Sachverständige, nöthi- 
genfalls aus benachbarten Ortschaften zu wählen. 
g. 129. 
Es sollen in keinem Falle weniger als zwei und mehr als drei Taxatoren 
zugezogen werden, und im Falle dieselben sich nicht vereinigen, ist die mittlere 
Summe als der Schaͤtzungswerth anzunehmen. 
g. 130. 
Wer eine Schaͤtzung verlangt, hat sich muͤndlich oder schriftlich an die 
Unterpfandsbehoͤrde oder, wenn er der Besitzer der zu taxirenden Immobilien 
ist, auch unmittelbar an die Taxatoren zu wenden. 
g. 181. 
Letztere haben sich auf Anordnung der Unterpfandsbehoͤrden oder auf An- 
trag des Besitzers der Taxation ohne Verzug zu unterziehen. Zu dem Behufe 
ist ihnen zuvörderst die katastermaßige Beschreibung der zu würdernden Grund- 
stücke zuzustellen und sie haben sich durch Einsicht der Akquisitions-Dokumente, 
Quittungs-Bücher und sonst von den aufhaftenden Abgaben und Servituten 
so genau als möglich zu unterrichten. 
Hiernächst ist die Schätzung selbst, in der Regel nach unmittelbarer Be- 
sichtigung der Immobilien an Ort und Stelle, vorzunehmen. Eine solche be- 
sondere Besichtigung darf nur dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die zu 
schätzenden Gegenstände nach allen ihren Verhältnissen den Taratoren ohnehin 
schon hinreichend bekannt sind. 
§#. 182. 
In wichtigen Fällen, z. B. bei Schätzung größerer Güter, hat sich auf 
Verlangen eines Betheiligten eine Kommission der Unterpfandsbehörde selbst 
mit den Taratoren an Ort und Stelle zu begeben, die zu schätzenden Gegen- 
stande mit ihnen und den Betheiligten zu besichtigen und die Taratoren auf 
Alles aufmerksam zu machen, worauf sie nach der Natur der Gegenstande 
Rücksicht zu nehmen haben.
	        
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