Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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g. 183. 
Bei Tarationen, welche zum Behufe der Unterpfandsbestellung vorgenom- 
men werden, ist derjenige Werth zu ermitteln, welcher sich, ohne eine 
besondere Abnahme desselben zum Nachtheile der auf die Sache versicherten 
Gläubiger besorgen zu lassen, längere Zeit dauernd erhalten kann. 
Daher sollen die Taratoren nicht sowohl auf den Ankaufs= oder Ueber- 
nahme-Preis, noch auf andere zufällige, vorübergehende und veränderliche Ver- 
haltnisse, z. B. bei Gebäuden auf die Erbauungskosten, bei Feldgütern auf 
die Bestellung oder den sonstigen augenblicklichen Kultur-Zustand Rücksicht neh- 
men, als vielmehr nur allein dasjenige berücksichtigen, was den Werth der 
Sache auch für die Zukunft bestimmt. Sie sollen nur solche Werthsbestim- 
mungen angeben, welche mehr als bleibend und als beständig anzusehen sind. 
g. 134. 
Um diesen Zweck sicherer zu erreichen und willkuͤhrlichen Wuͤrderungen 
vorzubeugen, wird den Lokal-Gerichten die Einführung einer Normal-Tare 
für Feldgüter empfohlen, welche in einem Theile des Großherzogthumes mit 
bewährtem Erfolge bereiks besteht. 
Zu diesem Behufe werden die Taratoren jedes Ortes aufgefordert, den 
Normal-Werth eines Ackers jeder Kultur-Art und jeder Bonitaäts-Klasse in den 
verschiedenen Flurgegenden nach bewährten Durchschnittspreisen zu ermitteln 
und der Unterpfandsbehörde anzuzeigen. 
Diese prüft die Angaben der Taratoren, stellt nach Befinden Erinnerungen 
dagegen, und wenn letztere erledigt sind, erhalten die Taratoren die Anweisung, 
diese berichtigte, in dem Landes-Münzfuße ausgedrückte Normal-Taxe jeder 
Schätzung dergestalt zum Grunde zu legen, daß dieselbe auf jedem Tarations- 
Scheine mit angegeben und jeder Abweichung davon der Grund der höhern 
oder niedern Schätung, z. B. vorzugsweise gute oder schlechte Lage, hohe oder 
geringere Abgaben, lästige Servituten, große Zersplitterung oder umgekehrt 
Gebundenheit der tarirten Grundstücke, beigefügt werde. 
Es versteht sich, daß bei Tarationen zu Zwecken, für welche es, z. B. 
bei Erbtheilungen, Veraußerungen, weniger auf den andauernden als auf den 
gegenwärtigen Werth ankommt, auch Umstände, welche diesen vorübergehend 
bestimmen, z. B. augenblickliche Kauflust, gute Düngung, noch stehende Fruchte 
zu berücksichtigen sind, und daß überhaupt alle Vorschriften, welche über Wür-
	        
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