Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

JInuhalt. 
Seite des 
Regierungs- 
Blattes. 
Nr. der 
Bekannt- 
machung. 
  
Sypotheken. Geseh über das Recht an solchen v. 6. Mai 1839: 
a) Verordnung vom 12. März 1841 zur Ausführung dieses Gesetzes 
b) Inhaltsübersicht und Beilagen zu dieser Verordnung 
() Alphabetisches Register zu dem Gesege und zu der Ausführungs- 
verordunngngng .... .. .... . ... 
d) Gesetz vom 30. Novenoehr 1841 über die Erstreckung des Ein- 
führungs-Termins des Gesetzes vom 6. Mai 1839, mit Aus- 
nahme der Erneuerung funfzigjähriger Hypotheken ............ 
Sypotheken — die reservirten und in den Handebsbüchern oder 
Handels-Protokollen bemerkten — sollen bei Anlegung eines je- 
den Foliums in den Real-Hypotheken= Büchern berücksichtiget werden 
J. 
Vmmobilien. Nähere Bestimmung im Betreff des §. 7 des Ge- 
setzes vom 20. April 1833 über das Verfahren bei Uebertragung 
des Eigenthumes an Immobilien ........... ........ ... 
Immobilien. Die in den Konsens-Büchern und Konsens-Pro- 
tokollen in den vormals Königl. Sächs. Gebietstheilen vorbehal- 
tenen Hypotheken sollen bei jeder Uebereignung oder Verpfändung 
von Immobilien berücksichtigt werdnngngn 
— 
Jena. Auf der dasigen unioersittt geht ein Freitisch oder Stipen- 
dium für den Inhaber verloren, wenn gegen diesen, in Folge 
Disziplinar-Vergehens, vierzehntägiger oder längerer geschärfter 
Carcer= Arrest erkannt und vollzogen worden 1ft... 
K. 
Kameral-Gefälle — rückständige — deren Beitreibung — 
Normativ-Verfügung ## alle Gerichtstelen und Kameral-Re- 
cepteen 
Kompoßtionen — mussh: — und dramatische Werke. Bun- 
destags-Beschluß zum Schutze der inländischen Verfasser derselben 
gegen unbefugte Aufführung und Darstellung jenen 
25—85. 
86—120. 
121—146 
245. 
233. 
19. 
233. 
23. 
217. 
164. 
  
2 
u. 
 
	        
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