JInuhalt.
Seite des
Regierungs-
Blattes.
Nr. der
Bekannt-
machung.
Sypotheken. Geseh über das Recht an solchen v. 6. Mai 1839:
a) Verordnung vom 12. März 1841 zur Ausführung dieses Gesetzes
b) Inhaltsübersicht und Beilagen zu dieser Verordnung
() Alphabetisches Register zu dem Gesege und zu der Ausführungs-
verordunngngng .... .. .... . ...
d) Gesetz vom 30. Novenoehr 1841 über die Erstreckung des Ein-
führungs-Termins des Gesetzes vom 6. Mai 1839, mit Aus-
nahme der Erneuerung funfzigjähriger Hypotheken ............
Sypotheken — die reservirten und in den Handebsbüchern oder
Handels-Protokollen bemerkten — sollen bei Anlegung eines je-
den Foliums in den Real-Hypotheken= Büchern berücksichtiget werden
J.
Vmmobilien. Nähere Bestimmung im Betreff des §. 7 des Ge-
setzes vom 20. April 1833 über das Verfahren bei Uebertragung
des Eigenthumes an Immobilien ........... ........ ...
Immobilien. Die in den Konsens-Büchern und Konsens-Pro-
tokollen in den vormals Königl. Sächs. Gebietstheilen vorbehal-
tenen Hypotheken sollen bei jeder Uebereignung oder Verpfändung
von Immobilien berücksichtigt werdnngngn
—
Jena. Auf der dasigen unioersittt geht ein Freitisch oder Stipen-
dium für den Inhaber verloren, wenn gegen diesen, in Folge
Disziplinar-Vergehens, vierzehntägiger oder längerer geschärfter
Carcer= Arrest erkannt und vollzogen worden 1ft...
K.
Kameral-Gefälle — rückständige — deren Beitreibung —
Normativ-Verfügung ## alle Gerichtstelen und Kameral-Re-
cepteen
Kompoßtionen — mussh: — und dramatische Werke. Bun-
destags-Beschluß zum Schutze der inländischen Verfasser derselben
gegen unbefugte Aufführung und Darstellung jenen
25—85.
86—120.
121—146
245.
233.
19.
233.
23.
217.
164.
2
u.