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g. 168.
Wenn nicht etwa vorher schon von den oͤffentlichen Behoͤrden oder
Privat-Personen, welche nach den dem Gerichte vorliegenden Urkunden und an-
deren Nachrichten Grundgefälle von den veradußerten Grundstücken zu fordern
haben, vollständige und glaubhafte Zeugnisse über den Abtrag aller rückständi-
ger Abgaben und über die Richtigkeit der Grundstücksbeschreibung beigekom-
men sind: so haben die Gerichtsbehörden vor Ausfertigung der Erwerböur-
kunden die Berechtigten, sofern sie ihnen bekannt sind, im Inlande ihren Sitz
bezüglich Wohnort haben, oder doch dem Gerichte namhaft gemachte Bevoll-
mächtigte bestellt haben, mitkels Umlaufs von der beabsichtigten Eigenthums-
veränderung unter Beifügung der Grundstücksbeschreibung zu benachrichtigen
und zur Vergleichung der Beschreibung besonders der Angaben über die Grund-
gefalle mit ihren Büchern und zur Bemerkung aller sich ergebender Abweichun-
gen sowie etwaiger Rückstände aufzufordern.
Solche Umläufe dürfen von den Einnahmebehörden und sonstigen Be-
rechtigten nicht länger als drei Tage zurückbehalten werden. Nach Ablauf
dieser Frist hat sie das Gericht auf Kosten des Säumigen durch Warteboten
abholen zu lassen (. 7 des Gesetzes vom 20. April 1833, Verordnungen vom
10. Januar und vom 21. April 1834).
g. 169.
Ergeben fich Abweichungen zwischen der aus dem Grundbuche entnommenen
Beschreibung, den alteren Erwerbsurkunden und den Angaben der Einnahme-
behörden und sonstigen Berechtigten (. 5, 8 des Gesetzes vom 20. April
1838), so sind dieselben vom Gerichte kostenfrei zu erörtern.
In Ansehung der Steuer entscheidet lediglich das Steuer-Kataster, sofern
es nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. März 1839 gehörig bekannt gemacht
und anerkannt worden ist.
In Ansehung anderer Grundlasten hingegen ist nach den bei den Be-
rechtigten vorhandenen Büchern, wenn sie von den Betheiligten anerkannt si nd,
oder in deren Ermangelung nach anderen klaren Beweismitteln zu gehen, je-
denfalls aber sind die Betheiligten über die Abweichungen zu hören. Ohne
daß dieses geschehen und ohne daß dabei die Erinnerungen der Einnahme-
behörden und sonstigen Berechtigten für gegründet anerkannt worden, dürfen
die Angaben der angeblich Berechtigten in die neuen Erwerbsurkunden nichr
aufgenommen werden.