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Ist der Widerspruch auf diesem Wege nicht zu beseitigen, so muß dessel-
ben in den Uebereignungsurkunden Erwäahnung geschehen und jedem Theile sein
Recht vorbehalten werden.
In jedem Falle ist der Betrag der Steuern sowohl als anderer Geld-
gefalle auf die neue Landeswährung reduzirt anzugeben.
S. 170.
Werden Rückstände von den Einnahmebehörden oder sonstigen Berechtig-
ten angegeben (F. 9 des Gesetzes vom 20. April 1833), so ist Bescheinigung
über deren Abentrichtung, ingleichen in Lehen= und Abzugsgelder-Fällen Bescheini-
gung der erlegten Lehen= oder Abzugs-Gelder und der damit in Verbindung ste-
henden Gebühren zuvörderst aufzugeben, die Uebereignungsurkunde inzwischen
zwar auszufertigen und das Abschreiben und Zuschreiben im Sreuer-Kataster
zu verfügen (. 173), die Aushändigung der Urkunde aber auszusetzen, bis die
Befolgung obiger Auflage nachgewiesen ist.
Werden die Rückstände bestritten, so ist die Urkunde auszuhandigen und
der angeblich Berechtigte auf den Rechtsweg zu verweisen.
g. 171.
Bei Zwangsabtretungen von Grundstuͤcken zu oͤffentlichen Zwecken ist we-
gen der Abgaben nach den I#. 7, 8, 9 des Gesetzes vom 10. April 1821
und bezüglich nach F. 159 dieser Verordnung zu verfahren.
d. 172.
Die Gerichsbehörden haben darauf zu sehen, daß in den nach §. 152
beizubringenden Auszügen aus den Grundbüchern, sofern in den letten 50
Jahren eine neue Katastrirung Statt gefunden hat, außer den neueren Kataster-
Nummern auch diejenigen Bezeichnungen mit angegeben werden, welche die in
Frage stebenden Grundstücke in den alten Grundbüchern führen, und es sind
beiderlei Bezeichnungen auch in die auszufertigenden Urkunden mit aufzunehmen.
Ist es nicht möglich, außer den neuen Kataster-Nummern auch die
Nummer des alten Katasters, Fund= oder Lager-Buchs mit anzugeben, oder ist
aus einem andern Grunde die Idendität zweifelhaft: so findet das im §. 142
bestimmte Verfahren auch hier Statt.