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Sind alle nothwendige Erörterungen beendigt und hat sich kein Bedenken
gegen die Uebereignung überhaupt gezeigt: so ist nunmehr, je nach deren Er-
gebnisse, die Uebereignungsurkunde mit oder ohne Vorbehalt der Rechte Dritter
(SEs. 160 — 162), nach dem in der neunten Beilage beigefügten Muster aus-
zufertigen und die Reinschrift derselben oder ein beglaubigter Auszug daraus
(Gesetz vom 11. März 1839 ös. 3, 4) dem zum Abschreiben und Zuschreiben be-
stellten Beamten vorzulegen, sodann aber, mit der Bemerkung über die ge-
schehene Abschrift und Zuschrift versehen, dem Erwerbenden, gegen Entrichtung
der Kosten (S. 181 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1840), auszuhän-
digen und, wie dieß geschehen, auf dem Konzepte zu bemerken.
Bei Zerschlagung gebundener Güter und Abtrennung einzelner Grundstücke
von denselben, sowie bei allen Natural-Theilungen ist die Urkunde zuvor auch
der Steuer= Revisionsbehörde zur Berichtigung der Karten und der Grundbü-
cher vorzulegen, welche auch dieses auf der uUrkunde und die erfolgte Bestäti-
gung in ihren Akten zu bemerken hat. Ist es nach Beschaffenheit der Karte
unthunlich, die neuen Theilungslinien in derselben nachzutragen, so dienen die
bei der Steuer-Revision aufbewahrten Nachweisungen über solche Theilungen,
Grundrisse und Flächenberechnungen (F. 164) einstweilen als Supplemente der
Flurkarte, bis dereinst -bei Fertigung einer neuen Karte alle im Laufe der Zeit
vorgekommene Theilungen und Flächenveränderungen darin aufgenommen wer-
den können.
#. 17 .—
Bei Allodial-Grundstücken bedarf es, neben der im §. 1 des Gesetzes
vom 20. April 1833 bestimmten gerichtlichen Uebereignung und Zuschreibung,
und unbeschadet der Vorschrift im §. 180 über die Verbindlichkeit zur Anmel-
dung bei der grundherrlichen Einnahmestelle, keiner Beleihung, da auch zur
Begründung des Anspruchs auf Lehngelder-Entrichtung bei laudemial-pflichtigen
Allodial-Grundstücken die gerichtliche Uebereignung derselben genügt (Verordnung
vom 29. Januar 1839). ,
Die Beleihung soll daher auch bei den Lehenhoͤfen, soweit sie da bisher
noch uͤblich war (Koͤnigl. Saͤchsisches Lehns-Mandat vom Jahre 1764, Tit. V,
F. 4), in Ansehung wirklicher („unbeschadet der Erblichkeit“ verliehener) Allodien
nicht weiter Statt finden.
. 175.
In Ansehung eigentlicher, von den Lehenhoͤfen zu Weimar und zu Eisenach
oder von den After-Lehenstuben (F. 13) im Großherzogthume abhängiger Lehen