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In Ansehung solcher Lehenstücke, welche zu den After-Lehenstuben im
Großherzogthume zeither gehört haben, bleibt die Allodifikation einer Ueber-
einkunft zwischen den After -Lehnherren und den Lehenpflichtigen derselben vor-
behalten.
g. 4.
Der Gerichtsbarkeit der Landesregierungen und bezuͤglich der Großher-
zoglichen Lehns-Kurien, einer jeden in ihrem Bezirke, werden nur vorbehal-
ten und bezüglich zugewiesen:
a) die mit der Landstandschaft versehenen Rittergüter, mit Einschluß also
der, der Gesammt-Akademie Jena zugehörigen Rittergüter Apolda und
Remdaz
b) die von den Lehenhöfen und unter diesen von den After-Lehenstuben im
Großherzogthume relevirenden Lehen, soweit dieselben nicht nach §. 3
allodifizirt worden sind.
Denjenigen Rittergütern, welche in der Folge die Landstandschaft im
Stande der Rittergutsbesitzer noch erlangen, kann durch landeefürstliche Be-
gnadigung die Schriftsässigkeit zugestanden werden.
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Der Exemtion des Grundstücks unbeschadet stehen die für ihre Person
nicht privilegirten Bewohner desselben unter dem Gerichte des Ortes, in wel-
chem oder in dessen Flur es gelegen ist. Die Gerichte des Ortes dürfen ge-
gen dieselben auch auf dem privilegirten Grundstücke gerichtliche Handlungen
aller Art vornehmen.
II. In Beziehung auf Rechtsfachen.
S. 6.
Die privilegirten Gerichtsstände, welche bisher in Ansehung gewisser
Rechtssachen Statt fanden, fallen weg, vorbehältlich der im Nachstehenden
aufgestellten Ausnahmen und näheren Bestimmungen.
S. 7.
Auf Wechselklagen oder Arrest-Anträge hat ein jeder Richter, in
dessen Bezirke der Schuldner oder die zu verkümmernden Gegenstände ange-
troffen werden, zu verfahren und das Erkemtniß, den Gesetzen gemäß, in
Ausführung zu bringen.
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