98
II.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Da die in den vormals Königlich Scchsischen Gebietstheilen des Groß-
bersogthume noch geltende Bestimmung des Reskriptes vom 14. Januar 1728
(C. C. A. . p. 279) zu Verwickelungen und Verzögerungen des Konkurs-
Verfahrens Anlaß giebt und da für die hypothekarischen Gläubiger nach den
Vorschriften im §. 817 des Pfandgesebes vom 6. Mai 1839 und im §. 188
der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 alle billige Berücksichtigung
künftig eintreten wird: so verordnen Wir, unter Zustimmung des getreuen
Landtages:
Die Bestimmung des angeführten Reskriptes vom 14. Januar 1728,
wonach
„Fremde, ingleichen diejenigen, so rem judicatam vor sich, oder ein
Unterpfand in Händen haben, nicht weniger die, so mit gerichtlichen
Hypotheken oder lehnherrlichen Konsensen versehen oder auch durch die
Immission ein jus realc erlanget, auch nach erfolgter Präklusion, wenn
sie nur innerhalb einer gemeinen Jahresfrist, so vom ersten Tage des
Liquidations-Termins an zu rechnen, sich annoch melden, wofern inzwi-
schen das Designations-Urthel nicht bereits allenthalben in rem judica-
tum ergangen, mit ihren Forderungen annoch gehört werden mögen,“
wird hierdurch allenthalben, wo dieselbe in Unseren Landen biöher gegolten
hat, gänzlich aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Geseb, welches in allen Konkursen, in de-
nen die Ediktalien nach dem 1. Januar 1848 erlassen werden, Anwendung