Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

98 
II. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da die in den vormals Königlich Scchsischen Gebietstheilen des Groß- 
bersogthume noch geltende Bestimmung des Reskriptes vom 14. Januar 1728 
(C. C. A. . p. 279) zu Verwickelungen und Verzögerungen des Konkurs- 
Verfahrens Anlaß giebt und da für die hypothekarischen Gläubiger nach den 
Vorschriften im §. 817 des Pfandgesebes vom 6. Mai 1839 und im §. 188 
der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 alle billige Berücksichtigung 
künftig eintreten wird: so verordnen Wir, unter Zustimmung des getreuen 
Landtages: 
Die Bestimmung des angeführten Reskriptes vom 14. Januar 1728, 
wonach 
„Fremde, ingleichen diejenigen, so rem judicatam vor sich, oder ein 
Unterpfand in Händen haben, nicht weniger die, so mit gerichtlichen 
Hypotheken oder lehnherrlichen Konsensen versehen oder auch durch die 
Immission ein jus realc erlanget, auch nach erfolgter Präklusion, wenn 
sie nur innerhalb einer gemeinen Jahresfrist, so vom ersten Tage des 
Liquidations-Termins an zu rechnen, sich annoch melden, wofern inzwi- 
schen das Designations-Urthel nicht bereits allenthalben in rem judica- 
tum ergangen, mit ihren Forderungen annoch gehört werden mögen,“ 
wird hierdurch allenthalben, wo dieselbe in Unseren Landen biöher gegolten 
hat, gänzlich aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Geseb, welches in allen Konkursen, in de- 
nen die Ediktalien nach dem 1. Januar 1848 erlassen werden, Anwendung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.