Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Bekanutmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird 
die nachstehende Erklärung Höchstdero Staats-Ministeriums im Betreff der 
Fortdauer der wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- 
und Fischerei-Frevel unter dem 25. März 1836 mit dem Kurfürstenthume 
Hessen abgeschlossenen Uebereinkunft (Regierungs-Blatt v. J. 1836 S. 275 
bis 278) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, um fortwährend in Wirk. 
samkeit zu bleiben. 
Weimar den 30. August 1842. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Das unterzeichnete Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium, Depar- 
tement der auswärtigen Angelegenheiten, erklärt hierdurch in Gemäßheit der 
ihm dazu von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von Sachsen Weimar- 
Eisenach, ertheilten höchsten Ermachtigung, daß die wegen Untersuchung und 
Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-Frevel zwischen dem Groß- 
herzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und dem Kurfürstenthume Hessen im 
Jahre 1836 vorerst auf sechs Jahre abgeschlossene Uebereinkunft erneuert wor- 
den ist, um fortwährend in Wirksamkeit zu bleiben, unter dem Vorbehalte 
jedoch, daß jedem der kontrahirenden Theile das Recht zusteht, diese Ueberein- 
kunft durch Kündigung mit dem Anfange des auf dieselbe folgenden siebenten 
Monats außer Kraft zu setzen. 
Weimar den 16. August 1842. 
Großherzoglich Sächsisches Staats= Ministerium, 
Oepartement der auswärtigen T###gelegenheiten. 
Schweitzer. 
II. Nachtraglich zu unserer Bekanntmachung vom 9. Mai d. J. in Nr. 
17 des Regierungs-Blattes, die im §. 392 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 
1839 ausgesprochene Kostenfreiheit betreffend, finden wir für nöthig, den 
Pfandbehörden bemerklich zu machen, daß in denjenigen Fällen, wo die Aus- 
fertigung besonderer Urkunden über die erfolgte Umwandlung der von den Orts- 
steuereinnehmern oder von Verwastern des Kammervermögens oder des Ver-
	        
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