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bele genen Sache gekommen und das Gericht nur noch im Ruͤckstande verblieben
ist mit der Ausfertigung der Bestaͤtigungs-Urkunde oder des Erbzuschreibe-
scheins. In solchen Faͤllen, wo das Gericht nachweisbar mit einer pflichtmä-
ßigen Arbeit noch im Ruͤckstande ist, muß es das Dokument uͤber den Erwerb
des jetzigen Besitzers, oder — wenn bei mehreren fruͤheren Veraͤußerungen
oder Vererbungen desselben Grundstuͤcks, der erfolgten Angabe der Veraͤuße-
rungen vor Gericht, bezuͤglich der erlangten Kenntniß von den Vererbungen
ungeachtet, die Expedition der Erwerbsurkunden unterblieben seyn sollte —
auch uͤber den Erwerb der Vorbesitzer nachträglich unverweilt ausfertigen, wenn
gleich diese Verdußerungen oder Vererbungen vor dem 1. Juli 1833 Statt-
gefunden haben.
Nur auf die Fälle, in welchen es dem jetigen Besitzer bezüglich seinen
Vorbesitzern an den nöthigen Erwerbs-Dokumenten darum fehlt, weil entwe-
der der von ihnen vor dem 1. Juli 1833 abgeschlossene Erwerbungsvertrag
gar nicht gerichtlich angegeben oder der Erbfall nicht zur Kenntniß des Ge-
richts gelangt, oder aber der Vertrag bereits gerichtlich bestätigt und der Erb-
zuschreibeschein ausgefertigt war und nur das schon außsgefertigte Dokument
verloren gegangen ist — lediglich auf solche Falle hat die Verordnung vom
12. März 1841 sich bezogen und beziehen sollen.
Auf Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird dieses als Erläu-
terung der oben allegirten Verordnungen zur Nachricht und Nachachtung für
das ganze Großherzogthum andurch offentlich bekannt gemacht.
Weimar den 19. August 1842.
Großberzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.