Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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bele genen Sache gekommen und das Gericht nur noch im Ruͤckstande verblieben 
ist mit der Ausfertigung der Bestaͤtigungs-Urkunde oder des Erbzuschreibe- 
scheins. In solchen Faͤllen, wo das Gericht nachweisbar mit einer pflichtmä- 
ßigen Arbeit noch im Ruͤckstande ist, muß es das Dokument uͤber den Erwerb 
des jetzigen Besitzers, oder — wenn bei mehreren fruͤheren Veraͤußerungen 
oder Vererbungen desselben Grundstuͤcks, der erfolgten Angabe der Veraͤuße- 
rungen vor Gericht, bezuͤglich der erlangten Kenntniß von den Vererbungen 
ungeachtet, die Expedition der Erwerbsurkunden unterblieben seyn sollte — 
auch uͤber den Erwerb der Vorbesitzer nachträglich unverweilt ausfertigen, wenn 
gleich diese Verdußerungen oder Vererbungen vor dem 1. Juli 1833 Statt- 
gefunden haben. 
Nur auf die Fälle, in welchen es dem jetigen Besitzer bezüglich seinen 
Vorbesitzern an den nöthigen Erwerbs-Dokumenten darum fehlt, weil entwe- 
der der von ihnen vor dem 1. Juli 1833 abgeschlossene Erwerbungsvertrag 
gar nicht gerichtlich angegeben oder der Erbfall nicht zur Kenntniß des Ge- 
richts gelangt, oder aber der Vertrag bereits gerichtlich bestätigt und der Erb- 
zuschreibeschein ausgefertigt war und nur das schon außsgefertigte Dokument 
verloren gegangen ist — lediglich auf solche Falle hat die Verordnung vom 
12. März 1841 sich bezogen und beziehen sollen. 
Auf Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird dieses als Erläu- 
terung der oben allegirten Verordnungen zur Nachricht und Nachachtung für 
das ganze Großherzogthum andurch offentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 19. August 1842. 
Großberzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh.
	        
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