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Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände-
rungen in den zum Zollvereine gehörigen Braunschweigschen Landestheilen all-
gemein getroffen werden.
Artikel 4.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft bören alle Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem
Gebiete des Zollvereins und dem in Rede stehenden Königlich Hannoverschen
Landestheile auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus
letzterem frei und unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen Staaten und
umgekehrt aus diesen in jenen eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staats-Monopolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spiel-
karten, ingleichen der Kalender, nach Maßgabe der Artikel 5 und 6);
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen
Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 7, und
c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kon-
trahirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht
nachgemacht oder eingeführt werden können und daher für die Dauer
der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher
dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
1) In Betreff des Salzes treten Seine Majestät, der König von Han-
nover, für den dem Zollvereine anzuschließenden Gebietstheil den zwischen dessen
Mitgliedern bestehenden Verabredungen in folgender Art bei:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
b
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine ge-
hörenden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum un-
mittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen
geschieht;
die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch-
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden,
welche von selbigen für nothwendig crachtet werden;