Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Seite des Nr. der 
Anhalt. Regierungs= Bekanm= 
SBllattes. 
machung. 
  
Erziehungsaustalten. Verlängerung des Bundestags- Beschlusses 
vom 13. November 1834, im Betreff derselben 
Expropriations:= Gesetz vom 2. Februar .................. 
F. 
Fabrpost, die mit derselben aus den Thuͤringschen Vereinsstaaten 
in das Herzogthum Braunschweig gesendeten Gegenstände betreffend 
Falh#enorden (Großherzoglicher Hausorden vom weißen Falken). 
Nachtrag vom 16. Februar 1840 zu den am 18. Oktober 1815 
erneuerten Statrteern: 
Fallersleben — Hannöversches Amt — Vertrag vom 17. De- 
zember 1841 wegen des Uncchirsses des südüichen Theiles desselben 
an den Zollverren . ... . 
Farben — giftige — Verkehr mit solchen in ben Material= Hond= 
lungen. Diesfallsige Maßregeen 
Farin. Gesetz vom 18. Januar wegen Taiisirung der Eingangs- 
zölle von demselen . .. 
elder. Siehe Baumpflanzungen. 
eldfrevel. Siehe Forstfrevel. 
ischereifrebel. Siehe Forstfrevel. 
lurbücher. Authentische Interpretation des Gesebes über die Be- 
weiskraft der Flurbücher vom 12. März 1839. 
lurkartemn. Siehe Flurbücher. 
ontaine zu Mannheim. Siehe Artaria. 
orstfrevel — Untersuchung und Bestrafung derselben — Er- 
neuerung der mit dem Kurfürstenthume Hessen seit dem Jahre 
1836 bestehenden Uebereinkuuft:: .. . ... .... 
Forstfrevler, die denselben von Forstbedienten oder anderen zur 
Holzaufsicht Angestellten abgenommenen Geraͤthschaften oder In- 
strumente dürfen nicht zertrummert, unbrauchbar gemacht oder be- 
schädigt weren . — 
G. 
Gũrten. Bestrafung der Vergehen im Räckfalle gegen das Gesetz 
vom 10. November 1840 zum Schutze der Grten 
Gärten. Befehl im Betreff der Zuwiderhandlungen gegen die Be- 
stimmung des §F. 35 des Gesetzes zum Schutze der Gärten 
Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden. Gesetz vom 
  
  
1. Dezember 1840. Nachtrog zu solchem vom 2. März 1842 
nc 
165. 
250—252 
37—43. 
89. 
  
17. 
143. 
172. 
254. 
85. 
139. 
  
103. 
II.
	        
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