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men ist: so haben auch die Gerichtsstellen in diesen Gebietstheilen lediglich
den angeführten neueren Anordnungen in dieser Beziehung nachzugehen, vor-
behältlich, wie sich von selbst versteht, des dem Richter des Ortes, wo der
Todesfall erfolgt oder wo Nachlaßgegenstände sich befinden — auch wenn die-
ses der Wohnort des Erblassers nicht war — nach den Umständen obliegen-
den ersten Einschreitens zur Sicherstellung des Nachlasses, sowie vorbehält-
lich des zu diesem Behufe den Lokal-Gerichten in Ansehung schriftsässiger
Erblasser ertheilten Auftrags (Bekanntmachungen vom 22. Januar 1816 und
vom 11. April 1834).
Weimar den 24. März 1848.
Großherzoglich Sächiische Landesregierung.
von Müller.
III. Da nach §. 367 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839, verbunden
mit dem Gesetze vom 16. September 1842, mit dem 1. Januar 1844 alle
bis dahin bestehende stillschweigende und General-Pfandrechte des Großherzog=
lichen Kammer-Fiskus erlöschen, zugleich aber auch das Vorzugérecht aller zur
Zeit der Eröffnung eines Konkurses rückständigen, auf den Gütern des Ge-
meinschuldners in der Eigenschaft von Real-Lasten haftenden Domanial-Abgaben
und anderer grundherrlichen Abgaben sich nach §. 51, 3 verbunden mit F. 52,
1 des Gesetzes über die Vorzugörechte der Gläubiger nur auf die in den
letzten zwei Jahren, vom Zeitpunkte der Eröffnung des Konkurses zurück-
gerechnet, fällig gewordenen Abgaben beschränkt, so macht sich zur Abwendung
der dem Großherzoglichen Kammer-Fiskus aus diesen gesetzlichen Bestimmungen
drohenden Nachtheile nothwendig, bei allen Revenuen des Großherzoglichen
Kammer-Fiskus das Aufschwellen von Resten zu verhüten. Deshalb werden
hierdurch sämmtliche jebige und zukünftige Einnehmer dem Großherzoglichen
Kammer-Fiskus zustehender Revenuen und Abgaben jeder Art für die promp-
teste und aufmerksamste Beitreibung der verbliebenen Rückstände und insbeson-
dere für alle mehr als zweijährige Reste von Abgaben der im §. 51, 3
des Gesetzes vom 7. Mai 1839 gedachten Art, ohne Weiteres andurch per-
sönlich verantwortlich erklärt, sobald sie nicht nachweisen können, daß sie
rechtzeitig, bezüglich bei Abgaben der letztgedachten Art innerhalb der zwei
Jahre, nachdem dieselben fallig geworden, nicht nur alle ihnen gegebenen
Mittel zur Beibringung derselben angewandt, sondern auch die Rückstände der