28
II. In Folge getroffener Vereinbarung zwischen den Kaiserlich Koͤniglich
Oesterreichschen und Fürstlich Thurn und Tarxischen obersten Postbehoͤrden,
welche, soweit sie das Großherzogthum betrifft, die Höchstlandesherrliche Ge-
nehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, erhalten hat, treten
vom 1. Mai d. J. an für den Korrespondenz-Verkehr zwischen dem Groß-
herzogthume und den K. K. Oesterreichschen Staaten folgende Bestimmungen
in Kraft:
1) Der Zwang zur Frankirung der Korrespondenz aus dem Großherzogthume 4t
nach den K. K. Oesterreichschen Staaten und umgekehrt hört — mit Aus= 3vanges.
nahme der unter Ziffer 6 1 und II und Ziffer 8 angedeuteten Falle — mit
dem 1. Mai d. J. auf, und es können sonach die Briefe nach den K. K.
Oesterreichschen Staaten nach dem Willen des Aufgebers unfrankirt oder bis
zum Bestimmungsorte frankirt abgesendet werden.
Eine theilweise Frankirung bis zur Grenze findet dagegen außer in den
unter Ziffer 8 angegebenen Fällen nicht Statt.
2) Für die wechselseitigen Korrespondenzen zwischen dem Großherzogthume iuushe
und den K. K. Oesterreichschen Staaten ist eine gemeinschaftliche K. K. Oester- Tore.
reichsche und Fürstlich Thurn und Tarische Porto-Tare in zwei Abstufungen,
und zwar ohne Rücksicht auf die Postgebiets-Grenze in der Art festgesetzt,
daß dieselbe für Entfernungen bis einschließlich 10 Meilen in gerader Linie mit
2 Silbergroschen oder 6 Kreuzern Konventions-Münze, und für alle Entfer-
nungen über 10 Meilen mit 41 Sgr. oder 12 Krn. Konventions-Münze für
den einfachen Brief erhoben wird.
3) Neben diesem gemeinschaftlichen Porto wird jedoch wegen der von der Fn „
Fürstlich Thurn und Tarischen Postanstalt noch zu entrichtenden Transit-Porto= schus.
Gebühren für die durch fremdes — d. h. hier nicht K. K. Oesterreichsches
und nicht Fürstlich Thurn und Tarisches — Postgebiet transitirende Korrespon-
denz nach, aus und durch Oesterreich und umgekehrt noch ein mit Racksicht
auf das dermalen zu zahlende Transit-Porto festgesebter Transit-Porto-Zu-
schlag erhoben.
4) Das Gewicht des einfachen Briefes beträgt 1 Loth Wiener oder bis Lc
excl. Loth Kölnischen Gewichts, und es findet für schwerere Briefe folgende sin.
Tar-Progression Statt:
5.