Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

J. 
Wir Waximilian Toseph, 
von Gottes Gnaden, König von Bayern. 
Nachdem Wir durch die eingegangenen Berichte Unserer Landesstellen von 
der Beschaffenheit, von dem Ertrage und von der Erhebungsart der in Unseren 
Sctaaten unter verschiedenen Benennungen bestehenden Tranksteuern in volle 
Kenntniß geseht, und von der dringenden Nothwendigkeit einer besseren zweck- 
mäßigen Einrichtung überzeugt worden sind: so haben Wir auf umständlichen 
Vortrag Unsers Ministeriums der Finanzen beschlossen, diese auf Bier, Brannt- 
wein und Essig gelegte Staatsabgabe in Unseren Staaten in eine einzige un- 
ter der Benennung Malzaufschlag zu vereinigen und hierbei nicht nur die 
schon unter dem 24. September vorigen Jahres für Bayern angeordnete Er- 
hebungsart allgemein einzuführen, sondern auch in dem Betrage dieser Staats- 
abgabe selbst ein solches Maaß festzusetzen, daß zwar, wie billig, in die Zu- 
kunft alle Ausnahmen, Befreiungen oder Begünstigungen gänzlich aufhören und 
selbst Unsere eigenen Brauereien, wie Wir schon vorhin in Bayern verfügt 
hatten, dieser Abgabe unterworfen seyn und mithin eine allgemeine vollkom- 
mene Gleichheit in Entrichtung dieses Aufschlags eintreten soll; daß aber zu- 
gleich mehre Unserer Provinzen, und insbesondere die größeren ehemaligen 
Reichsstädte, eine große Erleichterung erhalten und selbst in Bayern die ge- 
genwärtige maßige Erhöhung dieser Abgabe noch bedeutend unter dem ehema- 
ligen Aufschlagsbetrage zurückstehe. 
Dadurch sind Wir zugleich in den Stand gesetzt, allen Verkehr dieser 
Artikel von einer Provinz in die andere in Unseren Staaten mit Aufhebung 
aller Provinzial= und Lokal-Beschränkungen und Scheidewände hiermit gänz= 
lich freizugeben. 
Wir verordnen demnach allergnadigst wie folgt: 
g. 1. 
Alle in den Provinzen bestandene verschiedene Regulative über das Um- 
geld und die Aufschlage sollen, insoweit sie von der gegenwärtigen Vorschrift abwei- 
chen, von dem nächst eintretenden Sudjahre an aufgehoben seyn und so auch sollen 
alle, einigen Städten und Märkten auf eine bestimmte Zeit oder zu einem be- 
stimmten Zwecke bewilligten besonderen Lokal-Pfennige, damit diese Brauereien
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.