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ren und auch die freie Einfuhr des Bieres in die Städte und Markte auf
keine Art beschränkt oder erschwert werden solle.
Diese Unsere allerhöchste Verordnung, welche Wir allenthalben genauest
beobachtet und befolgt wissen wollen, ist demnach durch das Regierungs-Blatt
sowohl, als auch durch Vertheilung der besonders abzudruckenden nöthigen
Anzahl Eremplare zu Jedermanns Wissenschaft schleunig öffentlich bekannt zu
machen.
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz-Stadt München den 28. Juli 1807.
MWax Loseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf Königlichen allerhöchsten Befehl
G. Geiger.
II.
Nachdem die Anzeige geschehen ist, daß in mehren Bierbrauereien das in
Malzaufschlags-Sachen erlassene Edikt dadurch einigermaßen zu vereiteln gesucht
worden ist, daß das Malz sogleich nach dem Einsprengen in die Mühle zum
Abmessen gebracht worden, und daß auch öfters das Malz erst in der Nacht
in die Mühle geführt, und die Abmessung bloß durch die unverpflichteten Mühl-
knechte verfügt worden ist, so verordnen Se. Majestät, der König, allergnd=
digst, daß das Malz allezeit von dem verpflichteten Müller selbst und nur
bei Tage, auch nicht eher, als bis solches zum Brechen bereit und ordentlich
abgestanden ist, gemessen werden soll, wobei gegen die Uebertreter dieser Ver-
ordnung folgende Strafen bestimmt werden:
1) welcher Müller das mit der Polette in die Mühle gebrachte einge-
sprengte Malz nicht selbst mißt, oder nicht in seiner Gegenwart und unter
seiner Aufsicht durch seine Knechte messen läßt, hat zur Strafe den zehnfachen
Aufschlag des Malzbetrags zu bezahlen.
In Fallen, wenn der Müller erkrankt oder wenn die Mühle von einer
Witwe besessen wird, ist der erste Mühlknecht zu verpflichten und die Messung
von diesem zu besorgen; dabei haben die Brauer die Verführung des Malzes
in die Mühle dergestalt einzurichten, daß die Messung bei Tage geschehen kann.