Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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ren und auch die freie Einfuhr des Bieres in die Städte und Markte auf 
keine Art beschränkt oder erschwert werden solle. 
Diese Unsere allerhöchste Verordnung, welche Wir allenthalben genauest 
beobachtet und befolgt wissen wollen, ist demnach durch das Regierungs-Blatt 
sowohl, als auch durch Vertheilung der besonders abzudruckenden nöthigen 
Anzahl Eremplare zu Jedermanns Wissenschaft schleunig öffentlich bekannt zu 
machen. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz-Stadt München den 28. Juli 1807. 
MWax Loseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf Königlichen allerhöchsten Befehl 
G. Geiger. 
II. 
Nachdem die Anzeige geschehen ist, daß in mehren Bierbrauereien das in 
Malzaufschlags-Sachen erlassene Edikt dadurch einigermaßen zu vereiteln gesucht 
worden ist, daß das Malz sogleich nach dem Einsprengen in die Mühle zum 
Abmessen gebracht worden, und daß auch öfters das Malz erst in der Nacht 
in die Mühle geführt, und die Abmessung bloß durch die unverpflichteten Mühl- 
knechte verfügt worden ist, so verordnen Se. Majestät, der König, allergnd= 
digst, daß das Malz allezeit von dem verpflichteten Müller selbst und nur 
bei Tage, auch nicht eher, als bis solches zum Brechen bereit und ordentlich 
abgestanden ist, gemessen werden soll, wobei gegen die Uebertreter dieser Ver- 
ordnung folgende Strafen bestimmt werden: 
1) welcher Müller das mit der Polette in die Mühle gebrachte einge- 
sprengte Malz nicht selbst mißt, oder nicht in seiner Gegenwart und unter 
seiner Aufsicht durch seine Knechte messen läßt, hat zur Strafe den zehnfachen 
Aufschlag des Malzbetrags zu bezahlen. 
In Fallen, wenn der Müller erkrankt oder wenn die Mühle von einer 
Witwe besessen wird, ist der erste Mühlknecht zu verpflichten und die Messung 
von diesem zu besorgen; dabei haben die Brauer die Verführung des Malzes 
in die Mühle dergestalt einzurichten, daß die Messung bei Tage geschehen kann.
	        
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