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K. 6.
Das zum Baue der K. 1 bezeichneten Bahn nebst Zubehör, zur Anschaf-
fung des Betriebs-Materials und Inventars, zur Verzinsung der Einzahlun-
gen und Bestreitung der Generalkosten bis zu dem 8. 7 bestimmten Zeitpunkte
erforderliche Kapital wird vorldufig auf
Neun Millionen Thaler
festgesetzt und durch Aktien zu Einhundert Thalern aufgebracht.
Von diesem Kapitale übernehmen die drei hohen Regierungen den vier-
ten Theil mit 2,250,000 Thalern, worüber besondere Staats= Aktien ausge-
fertigt werden; die übrigen drei Viertheile mit 6,750,000 Thalern werden
durch Privat-Aktien beschafft.
g. 7.
Die definitive Feststellung des noͤthigen Kapitals erfolgt durch die Direk-
tion mit Zustimmung des Verwaltungsraths und unter Genehmigung der drei
hohen Regierungen nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Betrieb
auf der ganzen Bahn von Halle bis Eisenach eroͤffnet wird. Sollte sich da-
bei ein Mehrbedarf über den angenommenen Betrag von 9,000,000 Thalern
berausstellen, so wird dieser Mehrbedarf nach der Bestimmung der drei hohen
Regierungen entweder durch Erhöhung des Aktien-Kapitals oder durch eine
Anleihe aufgebracht.
g. 8.
Jeder Zeichner einer Aktie ist Mitglied der Gesellschaft (Aktionair),
unterwirft sich dem Statute derselben und nimmt an dem Gewinne und Ver-
luste nach Verhältniß seines Aktien-Kapitals Antheil. Er scheidet
durch Verdußerung des Quittungsbogens (F. 13) aus der Gesellschaft, jedoch
vorbehältlich der fortbestehenden Verhaftung (S. 15). Der rechtmäßige Erwer-
ber des Quittungsbogens wird Mitglied der Gesellschaft. Jeder Vorzeiger ei-
nes auf seinen Namen ausgestellten oder auf ihn übertragenen Quittungsbogens
wird Seitens der Gesellschaft als legitimirter Eigenthümer angesehen. Die
Richtigkeit der Legitimation zu prüfen ist die Direktion zwar befugt, aber
nicht verpflichtet. Nach erfolgter Ausfertigung der Aktien wird jeder Inhaber
einer Aktie Mitglied der Gesellschaft und als solches durch Vorzeigung der
Aktie legitimirt.