Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

IV. 
VI. 
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e) Wo bei der Waarendurchfuhre auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Ab- 
schnitt III) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung 
des Gewichtes nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Gan- 
zen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner, 
- - einspaͤnnigen Fuhrwerks zu fünfzehen Zentner, 
ék- zweispännigen - zu vier und zwanzig Zentner, 
und fur jedes weiter vorgespannte Stuͤck Zugvieh zwoͤlf Zentner mehr. 
Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei 
der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigent- 
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., 
ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren urstoffen oder als baum- 
wollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide in 
Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt 
die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, 
Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zoll- 
Klassifikation außer Betracht. 
. Sind in einem und demselben Collo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen 
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden Waa- 
rengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden. 
Geschieht dieses nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs 
der speziellen Revision bei dem Grenz-Zollamte auspacken, oder es wird, falls er das 
letztere ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung ab- 
lehnt und seine dießfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich ausgenommen worden, 
im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Collo der Abgabensatz erhoben, wel- 
cher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Aus- 
genommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und 
kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) 
gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern auf- 
geführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen 
ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. 
Die Deklaration der sprachgebruchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehöri- 
gen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführ-
	        
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