Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

Regierungs—- Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 2. Weimar. 9. April 1845. 
  
Bekanntmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die 
nachstehende, in Gemäßheit der Bestimmung des Gesetzes vom 11. Januar 1839 
zum Schutze des Eigenthumes an Werken der Wissenschaft und 
Kunst gegen den Nachdruck und die Nachbildung von dem Großherzoglichen 
Staats-Ministerium zur Bildung des im S. 17 des angeführten Gesebes er- 
wähnten Vereins von Sachverständigen ertheilte Instruktion hierdurch öffentlich 
bekannt gemacht. 
Weimar den 3. April 1845. 
Großherzoglich Sächische Landesregierung. 
von Müller. 
In Gemaßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Januar 1839 
zum Schutze des Eigenthumes an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen 
Nachdruck und Nachbildung ertheilt das Großherzogliche Staats-Ministerium 
zur Bildung des im F. 17 a. a. D. erwähnten Vereins von Sachverständigen 
folgende Instruktion: 
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