Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Die Anlegung eines Verschlusses an die Waaren findet in solchen Faͤllen 
nicht Statt und es sind daher die hierauf bezuͤglichen Worte des Musters zu 
den Ursprungszeugnissen wegzulassen. 
Bei der Ausgangsabfertigung wird dann in gleicher Art verfahren, wie 
im §. 4 wegen der ohne Verschluß ankommenden Waaren bemerkt ist. 
g. 6. 
Gegenstände der im §. 1 genannten Art, welche mit den Fahrposten nach 
Belgien versendet werden sollen, müssen vor der Ablieferung an die Postbe- 
börde in der F. 1 vorgeschriebenen Art angemeldet und mit einem Ursprungs- 
zeugnisse versehen werden, daher die Versendungen nur von solchen Orten aus 
geschehen können, in welchen ein zu dergleichen Abfertigungen befugtes Amt seinen 
Sitz hat. Nach bewirkter Revision der Waaren wird das Kollo unter Ver- 
schluß gesetzt und sodann mit dem ausgefertigten Ursprungszeugnisse zur Post 
befördert. 
g. 7. 
B. Versendungen von Wolle. 
Wird Wolle aus dem freien Verkehr des Zollvereins nach Belgien mit 
dem Anspruche gesendet, daß davon nur der nach Artikel 20 des Vertrages 
vom 1. September vorigen Jahres (Reg. Bl. v. J. 1844 S. 182) ermäßigte 
Ausgangszoll von Einem Thaler pro Zentner zur Erhebung komme, so hat 
der Versender das hierauf gerichtete Verlangen in der, dem Ausgangs-Zollamte 
oder dem zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Amte im Innern zu über- 
gebenden Zoll-Deklaration (§. 84 der Zollordnung) auszudrücken und zugleich 
in der letztern den Namen, Stand und Wohnort des Empfängers in Belgien 
anzugeben. In solchem Falle ist der Ausgangszoll nur nach dem vertragsmea- 
ßig geringern Satze zu entrichten, für den Differenz-Betrag zwischen diesem 
und dem tarifmäßigen Zollsatze jedoch Sicherheit zu leisten. Daß und wie 
letzteres geschehen sey, wird in der Zoll-Deklaration, außer der zu ertheilenden 
Quittung über die Zollentrichtung, von dem abfertigenden Amte bekundet, 
daher das dem Waarenführer zu behändigende Exemplar der Deklaration zu- 
gleich als Depositen-Schein dient. 
g. 8. 
Erfolgt die Zollentrichtung bei dem Grenz-Zollamte, über welches die 
Wolle aus dem Zollvereins-Gebiete ausgeht, so bescheinigt das Amt in der
	        
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