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Deklaration, vor deren Aushaͤndigung an den Waarenfuͤhrer, den Ausgang
der Wolle.
Hat die Zollentrichtung schon bei einem Amte im Innern Statt gefunden,
so ist der Waarenfuͤhrer, nach §. 35 der Zollordnung, verpflichtet, seine Ladung,
unter Vorlegung der quittirten Deklaration, dem Grenz-Zollamte anzumelden,
welches den Ausgang der Wolle in der Deklaration bescheinigt und diese dem
Waarenführer zurückgiebt.
g. 9.
In Belgien wird der Eingang der Wolle über die Grenze von dem Grenz-
Zollamte und deren Ankunft im Bestimmungsorte von dem daselbst befindlichen
Zollamte oder, in Ermangelung eines solchen, von der Kommunal-Behörde in
der mitgekommenen Deklaration bescheinigt.
Diese Bescheinigung wird, falls der Empfanger der Wolle ein Fabrikant
ist, dahin ertheilt:
„daß die Wolle wirklich in den Besitz des angemeldeten Empfängers ge-
langt und von letzterem, seiner vor der Behörde abgegebenen schrift-
lichen Versicherung zu Folge, für den Bedarf des Belgischen Gewerb-
fleißes angekauft worden sey.“
Ist die Wolle an einen Händler gelangt, so wird die zu ertheilende Be-
scheinigung dahin lauten:
„daß die Wolle wirklich in den Besicz des angemeldeten Empfängers ge-
langt und von letzterem, seiner vor der Behörde abgegebenen schriftlichen
Versicherung zu Folge, für den Bedarf des Belgischen Gewerbfleißes
bestimmt, sowie daß jede für den gedachten Empfänger eingegangene
Sendung Wolle zum Konto angeschrieben werde und ein Mißbrauch
bisher nicht konstatirt worden sey.“
g. 10.
Sobald die mit diesen Bescheinigungen versehene Deklaration an dasjenige
Amt im Zollvereine, bei welchem nach §. 7 Sicherheit bestellt worden, zurück-
gelangt, wird letztere durch Erstattung des baar eingelegten Depositums oder
durch Entlastung des Bürgen aufgehoben.