Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Artikel 4. 
Die hohen kontrahirenden Theile sind uͤbereingekommen, daß keiner von 
ihnen in Zukunft anderen Nationen in Beziehung auf den Handel irgend welche 
Privilegien, noch irgend welche Beguͤnstigungen oder Befreiungen gewaͤhren 
will, welche nicht ebenfalls und sofort auch auf die Unterthanen des andern 
Theils ausgedehnt wuͤrden, und zwar unentgeltlich, wenn die Bewilligung 
unentgeltlich geschehen ist, oder wenn letztere gegen ein Aequivalent Statt 
gehabt hat, gegen Gewährung desselben Aequivalents oder, in dessen Erman- 
gelung, einer billigen und angemessenen Vergeltung. 
Insbesondere ist man darüber einverstanden, daß in dem Falle, wo die 
eine der beiden Regierungen einem andern Staate in Folge eines Handelsver- 
trages oder einer besondern Uebereinkunft, und zur Vergeltung gewisser von 
diesem andern Staate gewährten Abgabenermäßigungen, Vortheile oder Be- 
günstigungen, auch ihrerseits Ermaßigungen der Abgaben auf dessen Erzeug- 
nisse des Bodens oder des Kunstfleißes bewilligen, oder demselben andere 
Vortheile oder besondere Begünstigungen in Beziehung auf Handel zugestehen 
sollte, die andere der beiden Regierungen dieselben Vortheile und Erleichte- 
rungen nur dann für den Handel ihrer Unterthanen soll in Anspruch nehmen 
können, wenn sie, in Ermangelung gleicher Vortheile von derselben Art und 
Ausdehnung, Aequivalente oder Vergeltungen anbietet, welche durch ein beson- 
deres Uebereinkommen zwischen den beiden Regierungen gehörig festzustellen 
seyn würden. 
Artikel 5. 
Ein jeder der hohen kontrahirenden Theile gesteht dem andern die Be- 
fugniß zu, in seinen Häfen und Handelsplätzen General-Konsuln, Konsuln, 
Vize-Konsuln oder Handels-Agenten zu haben, behält sich jedoch das Recht 
vor, von dieser Befugniß nach seinem Ermessen einen beliebigen Ort auszu- 
nehmen. 
Die gedachten Konsular-Agenten jeder Klasse sollen, sobald sie von ihren 
respektiven Regierungen ernannt sind und das Erequatur von derjenigen Re- 
gierung, in deren Gebiete sie residiren sollen, erhalten haben, daselbst sowohl 
für ihre Personen als auch hinsichtlich ihrer Amtsverrichtungen derselben Pri- 
vilegien, wie die derselben Klasse angehörenden Konsular-Agenten der begünstig- 
testen Nation, genießen.
	        
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