Uegierungs - Blatt
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 5.
Mit Bezugnahme auf den Handelsvertrag zwischen dem Großherzogthume
Sachsen und dem Königreiche Portugal vom 24. Dezember v. J., welcher in
Nr. 4 des dießjahrigen Regierungs-Blattes zur öffentlichen Kenntniß gebracht
worden ist, wird andurch bekannt gemacht, daß die Ursprungszeugnisse, welche
nach Art. 3 dieses Vertrages bei Versendung inländischer Produkte oder Fabri-
kate nach dem Königreiche Portugal und den dazu gehörigen Inseln zur Er-
langung der im Art. 2 des Vertrages bestimmten Vortheile erfordert werden,
von den Versendern nach dem nachstehenden Formular auszustellen und der
Ortsobrigkeit (dem Justiz-Amte, Stadtrathe, Patrimonial-Gerichte) zur Be-
glaubigung einzureichen sind.
Diese hat dieselben sodann der Großherzoglichen #andes-Direktion zur
Bestätigung einzusenden, worauf dieselben durch letztere dem Großherzoglichen
Staats-Ministerium, Departement der auswärtigen Angelegenheiten, zur Le-
galisirung vorgelegt werden.
Der Absender solcher Certifikate aber hat demnächst dafür besorgt zu
seyn, daß letztere dem portugiesischen Konsul in dem Export-Hafen zur schlies-
lichen Beglaubigung vorgelegt oder, wenn in dem genannten Hafen ein portu-
giesisches Konsulat sich nicht befände oder der Konsul oder Konsular-Agent ab-
wesend wäre, mit amtlichem Zeugnisse hierüber versehen werden.
Weimar den 6. Mai 1845.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
erstes und drittes Departement.
Freiherr von Gersdorff. von Watzdorf.
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