Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

Uegierungs - Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 5. 
  
  
  
  
Mit Bezugnahme auf den Handelsvertrag zwischen dem Großherzogthume 
Sachsen und dem Königreiche Portugal vom 24. Dezember v. J., welcher in 
Nr. 4 des dießjahrigen Regierungs-Blattes zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
worden ist, wird andurch bekannt gemacht, daß die Ursprungszeugnisse, welche 
nach Art. 3 dieses Vertrages bei Versendung inländischer Produkte oder Fabri- 
kate nach dem Königreiche Portugal und den dazu gehörigen Inseln zur Er- 
langung der im Art. 2 des Vertrages bestimmten Vortheile erfordert werden, 
von den Versendern nach dem nachstehenden Formular auszustellen und der 
Ortsobrigkeit (dem Justiz-Amte, Stadtrathe, Patrimonial-Gerichte) zur Be- 
glaubigung einzureichen sind. 
Diese hat dieselben sodann der Großherzoglichen #andes-Direktion zur 
Bestätigung einzusenden, worauf dieselben durch letztere dem Großherzoglichen 
Staats-Ministerium, Departement der auswärtigen Angelegenheiten, zur Le- 
galisirung vorgelegt werden. 
Der Absender solcher Certifikate aber hat demnächst dafür besorgt zu 
seyn, daß letztere dem portugiesischen Konsul in dem Export-Hafen zur schlies- 
lichen Beglaubigung vorgelegt oder, wenn in dem genannten Hafen ein portu- 
giesisches Konsulat sich nicht befände oder der Konsul oder Konsular-Agent ab- 
wesend wäre, mit amtlichem Zeugnisse hierüber versehen werden. 
Weimar den 6. Mai 1845. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
erstes und drittes Departement. 
Freiherr von Gersdorff. von Watzdorf. 
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