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nicht erlangt haben, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und fuͤr sich
derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Aeltern waͤhrend
der Minderjährigkeit ihrer Kinder erwerben, und es findet also, der Schwarz-
burg-Rudolstädtischen Staatsregierung gegenüber, die mit der Königlich Saͤch-
sischen Staatsregierung getroffene, unter n 1 der Ministerial-Erklärung vom
12. Februar 1839 abgedruckte Uebereinkunft, nach welcher unselbstständige,
d. h. aus der alterlichen Gewalt noch nicht entlassene Kinder an der von
ihren Aeltern erworbenen Staatsangehörigkeit ohne Weiteres Theil nehmen,
keine Anwendung.
Mit den Fürstenthümern Reuß-Plauen jüngerer Linie ist demnachst
binsichtlich der Konvention wegen der Staatsangehörigen noch folgende
weitere Vereinbarung getroffen worden:
1) es sollen auch diejenigen als ausdrücklich zu Unterthanen aufgenommen
betrachtet werden, welche zwar nicht in dem Staate geboren sind, aber dem-
selben im Kriege oder im Frieden Dienste geleistet haben und zwar ohne Rück-
sicht auf die Dauer dieses Dienstverhaltnisses und den im Militär erlangten
Rang;
2) unter den, §. 6 der Konvention erwähnten, heimathlosen Perso-
nen sollen diejenigen verstanden werden, welche weder durch eigene Handlungen
eine Heimath begründet, noch solche durch ihre Aeltern nachweislich erlangt
haben, die vielmehr lediglich durch ihre zufällige Geburt innerhalb des Staats-
gebietes (. 2 b der Konvention) oder durch ihre bloße Anwesenheit in dem-
selben (. 4) Angehörige des betreffenden Staates geworden sind;
3) wenn Kinder einer heimathlosen Familie, welche noch nicht 14 Jahre
alt sind, oder welche sonst wegen des Unterhalto, den sie von den Aeltern ge-
nießen, von denselben nicht getrennt werden können, in Folge der Vorschrift
im §5. 6 der Haupt-Konvention in denjenigen Staat zu verweisen sind, wel-
chem der Vater, bezüglich die Mutter zugehört, so soll die einmal erfolgte
Zuweisung der Kinder nicht auf eine gewisse Zeit beschränkt, sondern als so
lange fortwahrend zu betrachten seyn, bis etwa die Kinder selbstständig in
dem andern Staate ein neues Heimathsrecht im Sinne der Konvention er-
werben werden.
Zur Nachachtung wird dieses hierdurch bekannt gemacht.
Weimar den 8. April 1845.
Großberzoglich Sächüsche Landes-Direktion.
von Conta.