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2) den im Fürstenthume Hildesheim belegenen Enklaven
Bodenburg und Oestrum,
Oelsburg und
Ostharingen,
3) den in der Feldmark der Stadt Goslar belegenen sämmtlichen Enklaven,
einschließlich der an der Grenze vor dem Goslarschen Clausthore, am
Eingange des Gosethales belegenen Fahrenholzschen Oelmühle,
4) dem in der Stadt Goslar belegenen Kloster Frankenberg sammt Zube-
hör, einschließlich des zwischen Goslar und Oker belegenen, von der
Kommunion-Verwaltung erbaueten Wegegeld-Rezeptur-Gebaudes,
5) der einseitigen Okergemeinde und dem Auerhahn,
6) den zum Amte Eschershausen gehörigen Ortschaften Bisperode, Bessingen
und Harderode,
7) den zum Amte Lutter am Barenberge gehörigen Ortschaften Volkersheim
und Schlewecke mit dem Gute Nienhagen,
8) den Ortschaften Duttenstedt, Essinghausen, Meerdorf und dem Herzog-
lich Braunschweigschen Antheile an Woltorf, im Amte Vechelde,
9) dem Wirthshause zur Rast bei Oelber am weißen Wege, im Amte Salder,
dem Steuervereine in Beziehung auf Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben, sowie Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von inlaändischem Brannt-
wein und Bier bei.
Die in Folge des Anschlusses dieser Gebietstheile an den Steuerverein zu
ziehenden Grenzen zwischen dem Zoll= und Steuervereins-Gebiete sollen, den
Bedürfnissen der Abgaben-Kontrole und des Verkehrs entsprechend, durch bei-
derseits zu ernennende Kommissare festgestellt werden.
Artikel 2.
In Folge dieses Beitritts werden Seine Hoheit, der Herzog von Braun-
schweig, in den gedachten Landestheilen, mit Aufhebung der gegenwärtig in
denselben über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Ver-
waltung bestehenden Gesetze und Eimichtungen, imgleichen der bisherigen Brannt-
wein= und Braumalz-Steuer, die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben, sowie der Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von
Branntwein und Bier, in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden dies-
fallsigen Königlich Hannoverschen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen
administrativen Bestimmungen eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen
Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach
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