Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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2) den im Fürstenthume Hildesheim belegenen Enklaven 
Bodenburg und Oestrum, 
Oelsburg und 
Ostharingen, 
3) den in der Feldmark der Stadt Goslar belegenen sämmtlichen Enklaven, 
einschließlich der an der Grenze vor dem Goslarschen Clausthore, am 
Eingange des Gosethales belegenen Fahrenholzschen Oelmühle, 
4) dem in der Stadt Goslar belegenen Kloster Frankenberg sammt Zube- 
hör, einschließlich des zwischen Goslar und Oker belegenen, von der 
Kommunion-Verwaltung erbaueten Wegegeld-Rezeptur-Gebaudes, 
5) der einseitigen Okergemeinde und dem Auerhahn, 
6) den zum Amte Eschershausen gehörigen Ortschaften Bisperode, Bessingen 
und Harderode, 
7) den zum Amte Lutter am Barenberge gehörigen Ortschaften Volkersheim 
und Schlewecke mit dem Gute Nienhagen, 
8) den Ortschaften Duttenstedt, Essinghausen, Meerdorf und dem Herzog- 
lich Braunschweigschen Antheile an Woltorf, im Amte Vechelde, 
9) dem Wirthshause zur Rast bei Oelber am weißen Wege, im Amte Salder, 
dem Steuervereine in Beziehung auf Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben, sowie Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von inlaändischem Brannt- 
wein und Bier bei. 
Die in Folge des Anschlusses dieser Gebietstheile an den Steuerverein zu 
ziehenden Grenzen zwischen dem Zoll= und Steuervereins-Gebiete sollen, den 
Bedürfnissen der Abgaben-Kontrole und des Verkehrs entsprechend, durch bei- 
derseits zu ernennende Kommissare festgestellt werden. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts werden Seine Hoheit, der Herzog von Braun- 
schweig, in den gedachten Landestheilen, mit Aufhebung der gegenwärtig in 
denselben über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Ver- 
waltung bestehenden Gesetze und Eimichtungen, imgleichen der bisherigen Brannt- 
wein= und Braumalz-Steuer, die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben, sowie der Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von 
Branntwein und Bier, in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden dies- 
fallsigen Königlich Hannoverschen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen 
administrativen Bestimmungen eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen 
Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach 
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