Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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schweigschen Regierung, und soll fuͤr diese Artikel, gleichwie fuͤr Stempelpa- 
pier und Kalender, bei ihrer Einfuhr in jene Gebietstheile eine Abgabe nicht 
entrichtet werden. 
Artikel 7. 
Es bleibt der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zwar unbenommen, 
in den dem Steuervereine einverleibten Gebietstheilen Verbrauchsabgaben für 
einseitige Rechnung erheben zu lassen, jedoch wird, dem Grundsatze des Vereins 
gemäß, das gleichartige Erzeugniß eines andern Vereinsstaats nicht höher als 
das inländische belastet werden. 
Dasselbe gilt auch von den Zuschlags= und Oktroi-Abgaben, welche für 
Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden. 
Artikel 8. 
Zur Beförderung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs ist verab- 
redet, daß, mit Ausnahme der Hausirer, diejenigen Handel= und Gewerbe-Trei- 
benden der dem Steuervereine einverleibten Herzoglich Braunschweigschen Ge- 
bietstheile, welche sich zur Ausübung ihres Handels oder Gewerbes in andere 
Theile des Steuervereins begeben, in den letztern zur Gewerbesteuer nicht 
herangezogen werden sollen, wenn sie selbst oder die, in deren Diensten sie 
stehen, im Braunschweigschen zu diesem Handel oder Gewerbe befugt sind. 
Auf ganz gleiche Weise wird es mit den Unterthanen aus sämmtlichen 
zum Sceuervereine gehörigen Staaten bei ihrem Verkehre in den gedachten Lan- 
destheilen Herzoglich Braunschweigscher Seits gehalten werden. 
Artikel 9. 
Die den, im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entspre- 
chende Einrichtung der Verwaltung in den dem Steuervereinc anzuschließenden 
Landestheilen, insbesondere die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befug- 
niß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, soll in ge- 
genseitigem Einvernehmen, mit Hülfe der zu diesem Behufe zu ernennenden 
Kommissare, angeordnet werden. 
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig, wollen die gedachte Ver- 
waltung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Hannoverschen obersten Steuer- 
behörde in Hannover zutheilen. 
Artikel 10. 
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig, werden für die ordnungs- 
mäßige Besetzung der in Höchst-Dero fraglichen Landestheilen zu errichtenden
	        
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