Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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gemeinschaftlichen Hebe= und Abfertigungs-Stellen, sowie der daselbst erfor- 
derlichen Aufsichtsbeamten-Stellen, nach Maßgabe der deshalb getroffenen nähe- 
ren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten 
werden von der Herzoglich Braunschweigschen Regierung für beide Landeöherren, 
namlich für Seine Majestat, den König von Hannover, und für Seine Hoheit, 
den Herzog von Braunschweig, in Eid und Pflicht genommen und mit Legiti- 
mationen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
Artikel 11. 
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheit, namentlich auch in Absicht der 
Dienst-Disciplin, sollen die in den anzuschließenden Herzoglich Braunschweigschen 
Landestheilen angestellten Steuerbeamten ausschließlich der Königlich Hannover- 
schen Regierung untergeordnet seyn. 
Artikel 12. 
Der Herzoglich Braunschweigschen Regierung bleibt es vorbehalten, die 
für den Steuerdienst angestellten Beamten in den fraglichen Landestheilen, so- 
weit es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen 
kann, auch mit der Kontrole der privativen Braunschweigschen Abgaben zu be- 
auftragen. 
Artikel 13. 
Die Schilder der Steuerämter in den dem Steuervereine anzuschließenden 
Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen sollen das Braunschweigsche Hoheits- 
zeichen, sowie die einfache Inschrift „Steueramt“ erhalten und, gleich den 
Pahlen zur Bezeichnung der auf die Grenzsteuer-Aemter fübrenden Straßen, den 
Schlagbäumen 2c., mit den Braunschweigschen Landesfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen von jenen Steuerämtern anzuwendenden Stempel 
und Siegel sollen ebenfalls nur das Herzoglich Braunschweigsche Hoheitzzeichen 
führen. 
Artikel 11. 
Die Herzoglich Braunschweigsche Regierung ist befugt, zu denjenigen Kö- 
niglich Hannoverschen Grenzsteuer-Aemtern 1. Classe oder Hauptsteuer-Aemtern, 
deren Bezirken die gedachten Landestheile werden überwiesen werden, einen Kon- 
troleur abzuordnen, welcher bei denselben von allen Geschäften und Verfügun- 
gen, die das gemeinschaftliche Abgaben-System betreffen, Kenntniß zu nehmen,
	        
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