c) die Huͤttenwerke und das Kommunion-Gebiet bei Gittelde,
d) der Frischofen bei Badenhausen.
Artikel 2.
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden
1) in den, dem Steuervereine angeschlossenen Kommunion-Besitzungen (Art.
1 Nr. I) die im Königreiche Hannover geltenden Gesetze über die Ein-
gangs-, Durchgangs= und Ausgangsabgaben, sowie über die Fabrika-
tions-Abgabe vom Branntweine und dem Biere, auch das Reglement
über das Verhalten der Steuerbeamten beim Gebrauche der ihnen ver-
liehenen Waffen,
2) in den dem Zollvereine angeschlossenen Kommunion-Besitzungen (Art. 1
Nr. I) aber die in den zunächst belegenen Herzoglich Braunschweigschen
Gebietstheilen, in Folge des Anschlusses derselben an den Zollverein,
erlassenen Abgabengesetze und Verordnungen, sowie den Zolltarif für
den Harz-Leine-Distrikt,
in Anwendung bringen und solche durch das Kommunion-Bergamt zu Goslar
daselbst publiziren lassen.
Etwaige Abänderungen dieser gesetzlichen Bestimmungen und Verordnun-
gen, welche im Steuervereine für die zunächst belegenen Königlich Hannover=
schen Gebietstheile, im Zollvereine für die zunachst belegenen Herzoglich Braun-
schweigschen Gebietstheile eingeführt werden, sollen auch in den mit ihnen zu
einem Abgaben-Systeme vereinten Kommunion-Besitzungen in Kraft treten und
durch das Kommunion-Bergamt zu Goblar in denselben zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht werden.
Die Abgaben-Verwaltung steht in den unter 1 genannten Kommunion=
Besitzungen der Königlich Hannoverschen Regierung, in den unter 2 gedachten
Kommunion-Besitzungen der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zu. Die
Steuer= oder Zoll-Beamten sind von der betreffenden Verwaltung einseitig an-
zustellen und eidlich zu verpflichten.
Artikel 3.
Bei Berechnung und Vertheilung des reinen Einkommens aus den betref-
fenden Steuern und Zöllen auf die Kopfzahl der Bewohner der Kommunion
sollen letztere, insoweit sie dem Steuervereine angeschlossen sind, den einseitig
Hannoverschen Unterthanen, insoweit dieselben aber dem Zollvereine angeschlos-
sen sind, den einseitig Braunschweigschen Unterthanen hinzugerechnet und gleich-
gestellt werden, das hiernach für die gesammte Kommunion zu berechnende reine
Einkommen aber zu " an Hannover und zu 3 an Braunschweig fallen.
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