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1) Bei den Sendungen aus dem Koͤniglich Saͤchsischen Postbezirke nach dem
Fürstlich Thurn und Taxisschen kommt das Pfund des Zollgewichts, bei
den Sendungen aus dem Fürstlich Thurn und Tarisschen Postbezirke
nach dem Koöniglich Sächsischen das Pfund des Kölner Markgewichts
ohne Gewichts-Reduktion in Anwendung:
2) Päckereien aller Art, mit Einschluß der Bücher, Viktualien, Akten,
Kleidungsstücke und Reise-Effekten werden nach der Tare für Päckereien
tarirt, wenn für den angegebenen Werth eines Poststücks nach dem
Geld-Tarife nicht ein höheres Porto ausfallt, oder wenn das Packet
seinem Inhalte nach nicht der Dokumenten-Taxe unterliegt;
3) Packete unter einem Pfunde Gewicht bezahlen das Porto des vollen Pfundes;
4) die Hektas oder Lothe über die Pfundezahl hinaus, bis mit 50 Hek-
tas oder 16 Loth, werden nicht, über 50 Hektas oder 16 Loth aber
für ein Pfund gerechnet;
5) vertritt ein Packet den zu einer andern Fahrpost-Sendung erfor-
derlichen Adreß-Brief, so wird solches nach der Päckerei-Tare be-
sonders tarirt, wofern es nicht nach dem angegebenen Inhalte einer
andern Tare zu unterwerfen ist;
6) für Frachtstücke, deren Gewicht mit ihrem großen Umfange nicht in ei-
nem richtigen Verhältnisse steht, werden die Sätze der Päckerei-Taxre
um 1 erhöhtz;
7) von mehreren Kolli zu einer Adresse wird das Porto jedes Stückes
besonders nach seinem Gewichte berechnet;
8) ein in einem Adreß-Briefe befindlicher Schlüssel zu einem Koffer wird
in Bezug auf sein Gewicht nicht mit Porto belegt;
9) für zurückzusendende Päckereien aller Art wird das volle Porto nach
dem Gewichte oder Werthe wie bei der ursprünglichen Absendung bezahlt.
Zur Geld= Taxe.
10) Kleinere Geldeinlagen in Beträgen unter 1 Thaler oder 1 Fl. 45 Kr.
werden nicht besonders tarxirt, sondern der erste Porto-Satz des Geld-
Tarifs tritt erst bei Einlagen von 1 Thaler oder 1 Fl. 45 Kr. ein.
Ein solcher Geldbrief darf jedoch nicht mehr als 4 Loth (111 Hektas)
wiegen, widrigenfalls, nach Beschaffenheit des Inhalts, die Brief= oder
Dokumenten= oder Packet-Tare angewendet wird;
11) die bei Geldsendungen überschießenden Groschen unter einem Thaler oder
die überschießenden Kreuzer unter 1 Fl. werden nicht tarirt;