Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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1)  Bei  den  Sendungen  aus  dem  Koͤniglich  Saͤchsischen  Postbezirke  nach  dem
Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  kommt  das  Pfund  des  Zollgewichts,  bei
den  Sendungen  aus  dem  Fürstlich  Thurn  und  Tarisschen  Postbezirke
nach  dem  Koöniglich  Sächsischen  das  Pfund  des  Kölner  Markgewichts
ohne  Gewichts-Reduktion  in  Anwendung:

2)  Päckereien  aller  Art,  mit  Einschluß  der  Bücher,  Viktualien,  Akten,
Kleidungsstücke  und  Reise-Effekten  werden  nach  der  Tare  für  Päckereien
tarirt,  wenn  für  den  angegebenen  Werth  eines  Poststücks  nach  dem
Geld-Tarife  nicht  ein  höheres  Porto  ausfallt,  oder  wenn  das  Packet
seinem  Inhalte  nach  nicht  der  Dokumenten-Taxe  unterliegt;

3)  Packete  unter  einem  Pfunde  Gewicht  bezahlen  das  Porto  des  vollen  Pfundes;

4)  die  Hektas  oder  Lothe  über  die  Pfundezahl  hinaus,  bis  mit  50  Hektas
  oder  16  Loth,  werden  nicht,  über  50  Hektas  oder  16  Loth  aber
für  ein  Pfund  gerechnet;

5)  vertritt  ein  Packet  den  zu  einer  andern  Fahrpost-Sendung  erforderlichen
  Adreß-Brief,  so  wird  solches  nach  der  Päckerei-Tare  besonders
  tarirt,  wofern  es  nicht  nach  dem  angegebenen  Inhalte  einer
andern  Tare  zu  unterwerfen  ist;

6)  für  Frachtstücke,  deren  Gewicht  mit  ihrem  großen  Umfange  nicht  in  einem
  richtigen  Verhältnisse  steht,  werden  die  Sätze  der  Päckerei-Taxre
um  1  erhöhtz;

7)  von  mehreren  Kolli  zu  einer  Adresse  wird  das  Porto  jedes  Stückes
besonders  nach  seinem  Gewichte  berechnet;

8)  ein  in  einem  Adreß-Briefe  befindlicher  Schlüssel  zu  einem  Koffer  wird
in  Bezug  auf  sein  Gewicht  nicht  mit  Porto  belegt;

9)  für  zurückzusendende  Päckereien  aller  Art  wird  das  volle  Porto  nach
dem  Gewichte  oder  Werthe  wie  bei  der  ursprünglichen  Absendung  bezahlt.

Zur  Geld=  Taxe.

10)  Kleinere  Geldeinlagen  in  Beträgen  unter  1  Thaler  oder  1  Fl.  45  Kr.
werden  nicht  besonders  tarxirt,  sondern  der  erste  Porto-Satz  des  Geld-Tarifs
  tritt  erst  bei  Einlagen  von  1  Thaler  oder  1  Fl.  45  Kr.  ein.
Ein  solcher  Geldbrief  darf  jedoch  nicht  mehr  als  4  Loth  (111  Hektas)
wiegen,  widrigenfalls,  nach  Beschaffenheit  des  Inhalts,  die  Brief=  oder
Dokumenten=  oder  Packet-Tare  angewendet  wird;

11)  die  bei  Geldsendungen  überschießenden  Groschen  unter  einem  Thaler  oder
die  überschießenden  Kreuzer  unter  1  Fl.  werden  nicht  tarirt;