Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Raͤumlichkeit solche Einrichtungen zu treffen, daß allen Unordnungen vorge- 
beugt ist. 
g. 9. 
Daß bei dem Gottesdienste alle Beleidigungen anderer Religions-Parteien 
in Kontrovers-Predigten und sonst zu vermeiden sind, versteht sich von selbst. 
Indessen wird noch ausdrücklich der §. 59 des Gesetzes vom 7. Oktober 1823 
auch hierher bezogen, mit dem Zusatze, daß eine Nichtbeachtung desselben 
die sofortige Zurücknahme der jetzt provisorisch ertheilten Erlaubniß (F. 1, 
§. 2 und ff.) zur Folge haben würde. 
g. 10. 
Das Verzeichniß Derer, welche sich bereits als Genossen der fraglichen 
Religions-Partei in Weimar erklaͤrt haben, ist zu den Akten Unserer Landes- 
Direktion gebracht worden und liegt, aus diesen entnommen, hier abschriftlich 
bei. Für etwaige künftige Falle des Uebertritts, sey es von der protestan- 
tischen oder von der rômisch-katholischen Kirche, gelten die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 7. Oktober 1823 K. 61. Es muß 1) der Uebertretende das 
21. Jahr seines Alters erfüllt haben; es muß derselbe 2) ein Zeugniß seines 
biöherigen Pfarrers beibringen, daß er seine Willensmeinung vor diesem erklärt 
und darauf Belehrung über die Wichtigkeit des Schrittes empfangen habe. 
Der Uebertritt soll nicht öffentlich, sondern nur vor dem Geistlichen und 
zwei Zeugen geschehen, von denen der eine der verlassenen, der andere der 
neu gewählten Religions-Partei angehört. 
Das abzulegende Glaubensbekenntniß ist voraus bei der Immediat-Kom- 
mission (§. 8) zur Prüfung einzureichen. 
g. 11. 
Nur Diejenigen, welche nach den Bestimmungen im F. 10 in die Verzeich- 
nisse eingetragen worden sind, duͤrfen als Genossen behandelt und insonderheit 
bei Ausspendung des Abendmahles zugelassen werden.
	        
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